Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen vier 
Jahre lang gestattet und die Abstempelung binnen drei Monaten zu bewirken. 
63. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, am 15. Oktober 1908. 
(I. S) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Mt. 3537.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts 
für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst. Vom 15. Oktober 1908. 
Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober d. J. will Ich hierdurch genehmigen, 
daß gemäß Artikel 19 der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uber- 
einkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst, für die Deutschen Schutzgebiete der Beitritt 
zu dem Verband erklärt werde. 
Neues Palais, den 15. Oktober 1908. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
An den Relichskanzler.
	        
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