Besondere Beilage zu K# 56 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 20. Oktober 1908.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 erläßt die Normal- Schungstommifon folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Betreffend Maßstäbe aus Nickelstahl.
Der 953 der Eichordnung erhält folgenden Abk. 5:
Bei Maßen aus einer Nickelstahllegierung muß auf dem Maße
der Gehalt an Nickel angegeben und außerdem vermerkt sein, daß das
Material getempert ist.
Artikel 2.
Betreffend Eichung von Fluͤssigkeitsmaßen.
Neben den im §& 6 der Eichordnung aufgeführten Maßen werden zur
Eichung zugelassen Flüssigkeitsmaße zu 50 Liter Raumgehalt, sofern sie folgenden
Anforderungen genügen:
a) Die Flüssigkeitsmaße zu 50 Liter müssen hinsichtlich des Materials
sowie, von den Abmessungen abgesehen, auch in der Gestalt und Ein-
richtung den für die Flüssigkeitsmaße zu 20 Liter geltenden Bestim-
mungen entsprechen.
b) Die innere Weite des Halses darf nicht mehr als 30 Zentimeter be-
tragen.
c) Der Boden und die Wand der Maße müssen aus hinreichend starkem
Materiale hergestellt sein. Bei Blechmaßen muß die Wand durch
mindestens zwei fest umgelegte Reisen, der Boden durch mindestens
zwei aufgelötete Stege versteift sein.