Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(Nr. 3549.) Bekanntmächung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckerelen 
und Schriftgießereten. Vom 22. Dezember 1908. 
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, 
der Vorschrift unter I. Ziffer 7 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung 
und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien, vom 31. Juli 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 614) folgende Bestimmung als Absatz 3 anzufügen: 
Bei Fußböden aus Holz und solchen mit Linoleumbelag kann das 
tägliche Abwaschen oder feuchte Abreiben für den Fall unterbleiben, daß 
sie mit einem nicht trocknenden Mineralöl angestrichen sind und täglich 
abgefegt werden. Der Olanstrich muß auf Holzfußböden nach längstens 
acht Wochen, auf Linoleumfußböden nach längstens zwei Wochen er- 
neuert werden. 
Berlin, den 22. Dezember 1908. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Vethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3550.) Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 24. Dezember 1908. 
D. K. und K. Osterreichisch= Ungarische Regierung hat dem Schweizerischen 
Bundesrat unter dem 30. November 1908 den Beitritt Osterreichs und Ungarns 
zu der Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 
20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage, zum Madrider 
Protokoll über die Ausstattung des Internationalen Bureaus des Verbandes für 
den Schutz des gewerblichen Eigentums vom 15. April 1891 und zur Brüsseler 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Ulbereinkunft 
vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls, (Reichs-Gesetzbl. 1903 
S. 147 ff.) angezeigt und hat gleichzeitig erklärt, daß nach den Gesetzen Osterreichs 
und Ungarns der Beitritt dieser beiden Länder ohne weiteres auf Bosnien und 
die Herzegowina Anwendung findet. Der Beitritt wird am 1. Januar 1909 
in Kraft treten. 
Berlin, den 24. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Schoen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs= Gesezblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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