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Reichs-Gesetzblatt.
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lichen Rechtsschut. S. sS. — Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn,
betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß. S. eso.
(Nr. 3551.) Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich, betreffend den
gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Vom 17. November 1908.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw. und
Apostolischer König von Ungarn,
von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Verkehr zwischen dem Deutschen
Reiche einerseits und Osterreich andererseits in betreff des gewerblichen Rechtsschutzes
zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein besonderes Ubereinkommen zu
treffen und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren mit der Leitung des Auswärtigen Amtes betrauten
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirk-
lichen Geheimen Rat Alfred von Kiderlen-Waechter;
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Kämmerer) Legationsrat bei der Kaiserlichen und König-
lichen Botschaft hier, Dr. Ludwig Freiherrn von Flotow
un
Allerhöchstihren Präsidenten des Keaiserlich-Königlichen Patentamts,
Sektionschef Paul Ritter Beck von Mannagetta und Ler-
chenau,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben:
Artikel 1.
Im gegenseitigen Verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich
finden nach Beitritt Osterreichs zur Internationalen Ubereinkunft zum Schutze des
Relchs-Gesebl. 1908. 117
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1908.