Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3689.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Dezember 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. In der 1. Gruppe. a) wird hinter dem mit „Wetter-Roburite“ be- 
ginnenden Absatz eingeschaltet:  
Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den an- 
gehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 54 Pro- 
zent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 
15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitrol- 
glyzerin,  ferner von Pflanzenmehl, Harz, Kochsalz, Magnesit und 
Salmiak). 
2. In der 2. Gruppe. b) wird: 
a) hinter dem mit „Wetter-Permonit“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Persalit (Gemenge von höchstens 77 Prozent Perchloraten der 
Alkalien oder alkalischen Erden, von Kohlenstoffträgern wie 
Kohlenwasserstoffen, Harzen, Ölen, Pflanzenmehlen und nitrierten 
aromatischen Kohlenwasserstoffen — mit der Beschränkung, daß 
bei einem Perchloratgehalt über 70 Prozent höchstens 10 Prozent 
Trinitrotoluol vorhanden sein dürfen —, und von mindestens 
4 Prozent Ammoniaksalpeter; ein Zusatz von Natronsalpeter und 
von solchen anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen, 
 ist zulässig). 
b) der mit „Silesia“ beginnende Absatz gefaßt: 
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und 
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen. 
Auch Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat, mindestens 
8 Prozent Harz und mindestens 10 Prozent Kochsalz; letzteres 
muß durch Paraffinöl (¼ Prozent seines Gewichts) denaturiert 
sein; das Harz muß einen Schmelzpunkt von etwa 70° haben). 
Nr. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften. 
1. A. Verpackung. Zu 6. 
a) Folgender neuer Absatz (1) wird eingefügt: 
(1) Leere Patronenhülsen (a) sind in starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten zu verpacken, die die deutliche Aufschrift 
„Leere Patronenhülsen. Ib.“ tragen müssen.
	        
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