— 974 —
(Nr. 3689.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Dezember 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. In der 1. Gruppe. a) wird hinter dem mit „Wetter-Roburite“ be-
ginnenden Absatz eingeschaltet:
Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den an-
gehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 54 Pro-
zent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens
15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitrol-
glyzerin, ferner von Pflanzenmehl, Harz, Kochsalz, Magnesit und
Salmiak).
2. In der 2. Gruppe. b) wird:
a) hinter dem mit „Wetter-Permonit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Persalit (Gemenge von höchstens 77 Prozent Perchloraten der
Alkalien oder alkalischen Erden, von Kohlenstoffträgern wie
Kohlenwasserstoffen, Harzen, Ölen, Pflanzenmehlen und nitrierten
aromatischen Kohlenwasserstoffen — mit der Beschränkung, daß
bei einem Perchloratgehalt über 70 Prozent höchstens 10 Prozent
Trinitrotoluol vorhanden sein dürfen —, und von mindestens
4 Prozent Ammoniaksalpeter; ein Zusatz von Natronsalpeter und
von solchen anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen,
ist zulässig).
b) der mit „Silesia“ beginnende Absatz gefaßt:
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen.
Auch Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat, mindestens
8 Prozent Harz und mindestens 10 Prozent Kochsalz; letzteres
muß durch Paraffinöl (¼ Prozent seines Gewichts) denaturiert
sein; das Harz muß einen Schmelzpunkt von etwa 70° haben).
Nr. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften.
1. A. Verpackung. Zu 6.
a) Folgender neuer Absatz (1) wird eingefügt:
(1) Leere Patronenhülsen (a) sind in starke, dichte, sicher
verschlossene Holzkisten zu verpacken, die die deutliche Aufschrift
„Leere Patronenhülsen. Ib.“ tragen müssen.