— 976 —
b) Die bisherigen Absätze (1) bis (3) werden in einen neuen Absatz (2) zu-
sammengezogen, dessen Eingang gefaßt wird:
(2) Die Patronen für Handfeuerwaffen (b bis h) sind in
Behälter aus Blech, Holz .... usw. wie bisher.
2. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „Handfeuerwaffen der
Ziffer 6“ nachgetragen:
b bis h .
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße.
Als Abs. (3) wird nachgetragen:
(3) Wagen, die für die Beförderung flüssiger Kohlensäure
(Ziffer 5) besonders eingerichtet sind (Kesselwagen), dürfen Flaschen
von mehr als 2 m Länge enthalten. Im übrigen müssen die
Gefäße den Vorschriften des Abs. (2) entsprechen und in die Wagen
fest und sicher eingebaut sein; sie dürfen nicht aus den Wagen
herausgenommen werden.
2. C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
Im Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt:
Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen
Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen und bei den
mehr als 5 m langen Flaschen (B. Abs. (3)) mindestens an einem
von je 100 Gefäßen vorgenommen werden.
3. D. Ausstattung der Gefäße.
a) Als neuer Abs. (2) wird eingeschaltet:
(2) Die Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) dürfen
nicht je für sich ein Ventil zum Füllen und Entleeren haben,
sondern es müssen die Gefäße jeder wagerechten Schicht an ein
Sammelrohr angeschlossen sein, das an seinen Enden Absperr-
ventile trägt, die innerhalb des verschließbaren Wagenkastens liegen.
b) Der bisherige Abs. (e) wird Abs. (6).
4. F. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (2) wird am Ende hinzugefügt:
Die Ventile der Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3)
bedürfen keiner Schutzkappen, die Gefäße auch keiner das Rollen
verhindernden Vorrichtungen.