Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nr. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. 
Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
3. Natriumsuperoxyd, auch in Mischungen, die nicht gefährlicher 
sind als Natriumsuperoxyd. 
Nr. V. Ätzende Stoffe. 
In Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen wird hinter „Pottaschenlauge“ 
eingefügt: 
und dergleichen . 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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