— 996 —
§ 7.
Die für die Verwiegung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte hat
bei der Lieferung vom Speicher der Lieferer, bei der Lieferung aus dem Kahne
der Empfänger zu stellen. Von der anderen Seite sind hierfür 15 Pfennig für die
Tonne zu vergüten. Im übrigen hat der Empfänger die Kosten der Übergabe
und der Abnahme zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht über-
schreiten; Mehrkosten fallen dem Lieferer zur Last.
a) Bei Lieferung von einem Speicher kann der Empfänger noch für zehn
Tage freie Lagerung verlangen. Die Kosten der Versicherung fallen
ihm zur Last. Liegt der Speicher nicht am Wasser oder lagert die
Ware über dem dritten Stockwerk, so ist dem Empfänger die hierdurch
erwachsende Erhöhung des Trägerlohns zu erstatten. Wird von einem
in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn belegenen Schuppen
oder Speicher geliefert, so ist dem Empfänger eine Sondervergütung
von 1,50 Mark für die Tonne zu gewähren.
b) Wird aus einem Wasserfahrzeug angedient, so ist dieses unverzüglich
an die von dem Empfänger bezeichnete Stelle der Mottlau oder der
toten Weichsel innerhalb der unter § 3c bezeichneten oder gemäß
§ 3d bestimmten Grenzen auf flottem Wasser zu führen. Sind aus
einem Fahrzeug mehrere Stücke angedient, die von den Empfängern
nach verschiedenen Stellen verlangt werden, so ist der Lieferer berechtigt,
innerhalb angemessener Frist die Ware auf seine Kosten in ein anderes
Fahrzeug zu überladen.
Der Verkäufer hat das Recht, bis zu 5 Prozent der angedienten Menge
mehr oder weniger zu liefern. Ein Mehr- oder Mindergewicht wird zum amt-
lichen Regulierungspreise des Abnahmetags berechnet.
§ 8.
Ergibt sich bei der Abnahme ein Mindergewicht von mehr als 5 Prozent,
oder ist nach der Prüfung durch die Sachverständigen infolge von Brand,
Havarie oder dergleichen eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Ware ein-
getreten, oder sind die von den Sachverständigen zur Kennzeichnung der Ware
ungebrachten Zeichen entfernt oder zerstört, so kann die Abnahme verweigert
werden.
§ 9.
Im Falle des Verzugs darf der nichtsäumige Teil, unbeschadet seiner
Ansprüche auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens, die An-
nahme der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene
Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen.