Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 7. 
Die für die Verwiegung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte hat 
bei der Lieferung vom Speicher der Lieferer, bei der Lieferung aus dem Kahne 
der Empfänger zu stellen. Von der anderen Seite sind hierfür 15 Pfennig für die 
Tonne zu vergüten. Im übrigen hat der Empfänger die Kosten der Übergabe 
und der Abnahme zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht über- 
schreiten; Mehrkosten fallen dem Lieferer zur Last. 
a) Bei Lieferung von einem Speicher kann der Empfänger noch für zehn 
Tage freie Lagerung verlangen. Die Kosten der Versicherung fallen 
ihm zur Last. Liegt der Speicher nicht am Wasser oder lagert die 
Ware über dem dritten Stockwerk, so ist dem Empfänger die hierdurch 
erwachsende Erhöhung des Trägerlohns zu erstatten. Wird von einem 
in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn belegenen Schuppen 
oder Speicher geliefert, so ist dem Empfänger eine Sondervergütung 
von 1,50 Mark für die Tonne zu gewähren. 
b) Wird aus einem Wasserfahrzeug angedient, so ist dieses unverzüglich 
an die von dem Empfänger bezeichnete Stelle der Mottlau oder der 
toten Weichsel innerhalb der unter § 3c bezeichneten oder gemäß 
§ 3d bestimmten Grenzen auf flottem Wasser zu führen. Sind aus 
einem Fahrzeug mehrere Stücke angedient, die von den Empfängern 
nach verschiedenen Stellen verlangt werden, so ist der Lieferer berechtigt, 
innerhalb angemessener Frist die Ware auf seine Kosten in ein anderes 
Fahrzeug zu überladen. 
Der Verkäufer hat das Recht, bis zu 5 Prozent der angedienten Menge 
mehr oder weniger zu liefern. Ein Mehr- oder Mindergewicht wird zum amt- 
lichen Regulierungspreise des Abnahmetags berechnet. 
§ 8. 
Ergibt sich bei der Abnahme ein Mindergewicht von mehr als 5 Prozent, 
oder ist nach der Prüfung durch die Sachverständigen infolge von Brand, 
Havarie oder dergleichen eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Ware ein- 
getreten, oder sind die von den Sachverständigen zur Kennzeichnung der Ware 
ungebrachten Zeichen entfernt oder zerstört, so kann die Abnahme verweigert 
werden. 
§ 9. 
Im Falle des Verzugs darf der nichtsäumige Teil, unbeschadet seiner 
Ansprüche auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens, die An- 
nahme der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene 
Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen.
	        
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