Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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III. 
Beförderung von Personen. 
§ 10. 
Fahrpläne. 
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig 
auf den Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und 
Abfahrzeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die An- 
kunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die 
ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, 
die anderer inländischer Verwaltungen auf weißem Papiere gedruckt sein. Außer 
Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
§ 11. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise 
zugelassene Personen. 
(1) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den 
Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, ins- 
besondere betrunkene Personen, können von der Beförderung auzgeschlossen 
werden. 
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mit- 
reisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn 
ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und 
die Gepäckfracht sind ihnen nach Abzug des Betrags für die durchfahrene 
Strecke zu erstatten. 
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera 
(asiatischer), Flecksieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte 
oder einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur dann befördert 
werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit 
der Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit 
verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte, 
die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern. 
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, 
Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abgeschlossenem Abteile mit 
besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit ver- 
dächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses ver- 
langen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. 
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmäßige 
Gebühr zu entrichten. 
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. (64) und (5).
	        
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