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III.
Beförderung von Personen.
§ 10.
Fahrpläne.
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig
auf den Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und
Abfahrzeiten, für die größeren Übergangs- und die Endstationen auch die An-
kunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die
ausgehängten Fahrpläne des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem,
die anderer inländischer Verwaltungen auf weißem Papiere gedruckt sein. Außer
Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen.
§ 11.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise
zugelassene Personen.
(1) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den
Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, ins-
besondere betrunkene Personen, können von der Beförderung auzgeschlossen
werden.
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mit-
reisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn
ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und
die Gepäckfracht sind ihnen nach Abzug des Betrags für die durchfahrene
Strecke zu erstatten.
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera
(asiatischer), Flecksieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte
oder einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur dann befördert
werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit
der Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit
verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte,
die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern.
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr,
Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abgeschlossenem Abteile mit
besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit ver-
dächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses ver-
langen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht.
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmäßige
Gebühr zu entrichten.
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. (64) und (5).