Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 118 — 
zu befürchten ist, daß die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während 
Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit 
überschreitende Belastung — Überlastung — ist in keinem Falle gestattet. 
Bei außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, 
dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die 
angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 Prozent überschritten werden 
§ 60. 
Frachtzuschläge. 
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl 
einer Sendung sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C 
sind ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, 
Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: 
a) Wenn die im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A aufgeführten Gegen- 
stände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben 
oder wenn die Sicherheitsvorschriften in Anlage C außer acht gelassen 
werden, beträgt der Frachtzuschlag für jedes Kilogramm Rohgewicht 
des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten war, 
bei den gemäß § 54 Abs. (1) B von der Beförderung ausge- 
schlossenen sowie bei den in Anlage C unter I und II auf- 
geführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Gütern: 
12 Mark, 
bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten, giftigen und ätzenden Stoffen: 3 Mark, 
bei den in Anlage C unter VI aufgeführten fäulnisfähigen 
Stoffen: ½ Mark. 
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, 
wenn sie keine Frachtverkürzung herbeiführen kann, 1 Mark für den 
Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge 
der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht 
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation. Sind Güter ver- 
schiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und kann ihr Einzel- 
gewicht ohne besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Er- 
mittelung des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zu Grunde 
zu legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark 
erhoben. 
c) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer vom 
Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung 
herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte 
des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen 
und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestim- 
mungsstation.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.