Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 121 — 
(2) Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des 
Gutes ablehnen oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen 
oder die Mängel der Verpackung anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige 
der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der 
Verpackung auf derselben Station aufzugeben, so kann er ein für allemal eine 
Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In diesem Falle muß 
der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten. 
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im 
Frachtbrief anerkannten oder äußerlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung 
entsteht, ist in den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äußerlich erkennbarer 
Mangel der Verpackung nicht im Frachtbrief anerkannt,) so ist die Eisenbahn 
von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn der Absender arglistig handelt. 
(4) Die Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß das Gut bei 
ordnungsmäßiger Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen 
kann. Anderenfalls ist die Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gut trotzdem zur 
Beförderung annimmt, ein Anerkenntnis im Frachtbriefe nach Maßgabe des 
Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus so bescheinigten oder aus 
äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht, haftet der Absender. 
Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, so haftet 
der Absender nur, wenn er arglistig handelt. 
(5) Die Eisenbahn kann verlangen, daß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug 
oder dergleichen), deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeit- 
verlust möglich ist, durch Verbindung oder Verpackung zu größeren Einheiten 
zusammengefaßt werden.  
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im 
§ 54 Abs. (2) A aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Eigenschaften Un- 
zuträglichkeiten während der Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch 
den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treffen. 
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen 
ausschließenden Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen mit den An- 
gaben im Frachtbrief übereinstimmen. Ältere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungs- 
zeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit den Eisenbahn- 
beförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen entfernt sein. 
(8) Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit 
dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre 
Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßt. 
§ 63. 
Annahme.  
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Befördetung 
anzunehmen, als die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig 
wird, die Annahme von Sendungen allgemein oder für bestimmte Versandbezirke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.