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§ 66.
Verwendung bedeckter oder offener Wagen.
(1) Der Absender ist, wenn nicht Bestimmungen dieser Ordnung oder
Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs ent-
gegenstehen, berechtigt, im Frachtbriefe zu verlangen:
1. daß Güter in bedeckten Wagen befördert werden, für die der Tarif
offene Wagen vorsieht;
2. daß Güter in offenen Wagen befördert werden, für die der Tarif
bedeckte Wagen vorsieht. . .
(2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarife festzusetzende
höhere Fracht erheben.
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen miet-
weise überlassen werden; hat der Tarif zu bestimmen.
§ 67.
Art und Reihenfolge der Beförderung.
(1) Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als Frachtgut
oder als Eilgut zu befördern. Im Tarife kann mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts einheitlich bestimmt
werden, ob und unter welchen Bedingungen Eilgut zu beschleunigter Beförderung
anzunehmen ist (beschleunigtes Eilgut, Schnellzugsgut).
(2) Die Eisenbahn hat die Abfertigung vorzunehmen, die nach den Tarifen
den billigsten Frachtsatz und, bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege, die
günstigsten Beförderungsbedingungen bietet. Der Absender kann im Frachtbriefe
das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steueramtliche Abfertigung, bei Eil-
gütern auch den Beförderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muß die
Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vorgeschriebenen Weg ver-
langen. Andere Wegevorschriften sind ungültig.
(3) Die Güter sind in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Be-
förderung angenommen wurden, wenn nicht zwingende Gründe des Eisenbahn-
betriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zu-
widerhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des
daraus entstehenden Schadens.
§ 68.
Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen.
(1) Die tarifmäßigen Beträge für Fracht und für die in dieser Ordnung
oder im Tarife zugelassenen Nebengebühren sind von der Eisenbahn in den Fracht-
brief einzutragen.
(2) Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung
stellen, zum Beispiel von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben,
Reichs-Gesetzbl. 1909. 18