Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: 
a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde 
nach der Aufgabe, 
b) bei Zustellung durch Fernsprecher mit der Aufgabe, 
c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung. 
(4) Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung 
kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen. 
(5) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf 
verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im 
Frachtbriefe. nicht ausdrucklich vorgeschrieben hat. 
(6) Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs 
umgeladen worden, so muß das dem Empfänger bei der Benachrichtigung mit- 
geteilt werden. 
§ 80. 
Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
(1) Die von der Eisenbahn auszuladenden Güter sind innerhalb der im 
Tarife festzusetzenden Frist während der Dienststunden (§ 63 Abs. (2)) abzunehmen. 
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes und 
muß mindestens 24 Stunden betragen. . 
(2) Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter 
abzunehmen sind, ist durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den 
Tarif bekannt zu machen. Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die 
Ankunft des Gutes. Sind die zu entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit 
gestellt, so beginnt die Entladefrist erst mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung. 
Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienststunden aus. 
geladen und abgefahren werden. 
(3) Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Fracht- 
briefe die Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder 
hat der Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Be- 
nachrichtigung nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung 
des Gutes. 
(4) An Sonn- und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, 
daß seiner zoll- oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht. 
(5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn- und Festtage, 
ferner während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, so- 
weit sie nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. 
 (6) Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so 
ist das tarifmäßige Lager- oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisen- 
bahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr 
und Kosten ausladen (vergleiche auch § 81 Abs. (6)). Für Sonn- und Festtage ist 
Wagenstandgeld nur dann zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vor- 
 
	        
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