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Abgeordneten Hammacher, darauf, dass wenigstens die zurzeit vorhandene
verhältnismässig geringe Zwangstilgungssumme erhalten
bliebe, dadurch, dass der Tilgungsbetrag der getilgten oder ın
Konsols umgewandelten Obligationen auch fernerhin zur Tilgung
in den Etat eingestellt würde.
Der Finanzminister erklärte sich bereit, auf diesen Wunsch
des Abgeordnetenhauses einzugehen, und so erscheint seit 1885
im Etat der Staatsschuldverwaltung im Kapitel: Tilgung, ein
Titel (im Etat 1904 Titel 4 des Kapitels 36 der dauernden Aus-‚aben
mit 29 375 036,98 Mk.): „Ersparnisse an Tilgungsausgaben
tür Prioritätsanleihen verstaatlichter Eisenbahnen“, der naturgemäss
mit dem Verschwinden der Obligationen dauernd wuchs und
noch wächst.
Mit Einfügung dieses Postens in seinen Etat hatte Preussen
tatsächlich die Abkehr von der Tilgungsfreiheit vollzogen und den
Tilgungszwang wieder eingeführt.
Allein die Bestimmung war nicht Gesetz. Um sie durchzuführen,
bedurfte es Jährlich einer neuen Vereinbarung zwischen Regierung
und Volksvertretung. Dass letztere ihre Zustimmung nie
versagt hat, auch nicht in Jahren, in denen der Etat schwer oder
gar nicht zu balancieren war, zeigt, ein wie grosses Verständnis
das preussische Abgeordnetenhaus für die finanziellen Fragen des
Staates hatte. Dass das Abgeordnetenhaus diese Bestimmung
nicht aufgehoben hat, dazu mag wohl beigetragen haben, dass es
wenige Jahre vorher erst ihre Einführung durchgesetzt hatte, ausschlaggebend
hätte das aber nie für die Beibehaltung derselben
sein können, falls das Haus sie sonst gern aufgehoben gehabt
hätte. Hat es doch auch beim Eisenbahngarantiegesetz binnen
eines Jahres seine Meinung ganz geändert.
Wenn also tatsächlich durch die Resolution des Abgeordnetenhauses
und ihre Folgen der Tilgungszwang in Preussen wieder
eingeführt war, so soll doch die Zeit von 1882 bis 1897 noch hier
betrachtet werden, weil rechtlich die Tilgungsfreiheit doch erst
durch das Tilgungsgesetz von 1897 beseitigt wurde.
Wie sich die Tilgung auf Grund des Garantiegesetzes und
der Resolution des Abgeordnetenhauses bezüglich des Einstellens
der Ersparnisse aus getilgten Prioritätsobligationen in den Etat
zum Zwecke der Schuldentilgung gestaltete, zeigt die folgende
Tabelle (die Zahlen der Spalten 3, 5—10 ın Tausenden Mark):