Metadata : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Abgeordneten  Hammacher,  darauf,  dass  wenigstens  die  zurzeit  vorhandene
  verhältnismässig  geringe  Zwangstilgungssumme  erhalten
bliebe,  dadurch,  dass  der  Tilgungsbetrag  der  getilgten  oder  ın
Konsols  umgewandelten  Obligationen  auch  fernerhin  zur  Tilgung
in  den  Etat  eingestellt  würde.

Der  Finanzminister  erklärte  sich  bereit,  auf  diesen  Wunsch
des  Abgeordnetenhauses  einzugehen,  und  so  erscheint  seit  1885
im  Etat  der  Staatsschuldverwaltung  im  Kapitel:  Tilgung,  ein
Titel  (im  Etat  1904  Titel  4  des  Kapitels  36  der  dauernden  Aus-‚aben
  mit  29  375  036,98  Mk.):  „Ersparnisse  an  Tilgungsausgaben
tür  Prioritätsanleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen“,  der  naturgemäss
  mit  dem  Verschwinden  der  Obligationen  dauernd  wuchs  und
noch  wächst.

Mit  Einfügung  dieses  Postens  in  seinen  Etat  hatte  Preussen
tatsächlich  die  Abkehr  von  der  Tilgungsfreiheit  vollzogen  und  den
Tilgungszwang  wieder  eingeführt.

Allein  die  Bestimmung  war  nicht  Gesetz.  Um  sie  durchzuführen,
  bedurfte  es  Jährlich  einer  neuen  Vereinbarung  zwischen  Regierung
  und  Volksvertretung.  Dass  letztere  ihre  Zustimmung  nie
versagt  hat,  auch  nicht  in  Jahren,  in  denen  der  Etat  schwer  oder
gar  nicht  zu  balancieren  war,  zeigt,  ein  wie  grosses  Verständnis
das  preussische  Abgeordnetenhaus  für  die  finanziellen  Fragen  des
Staates  hatte.  Dass  das  Abgeordnetenhaus  diese  Bestimmung
nicht  aufgehoben  hat,  dazu  mag  wohl  beigetragen  haben,  dass  es
wenige  Jahre  vorher  erst  ihre  Einführung  durchgesetzt  hatte,  ausschlaggebend
  hätte  das  aber  nie  für  die  Beibehaltung  derselben
sein  können,  falls  das  Haus  sie  sonst  gern  aufgehoben  gehabt
hätte.  Hat  es  doch  auch  beim  Eisenbahngarantiegesetz  binnen
eines  Jahres  seine  Meinung  ganz  geändert.

Wenn  also  tatsächlich  durch  die  Resolution  des  Abgeordnetenhauses
  und  ihre  Folgen  der  Tilgungszwang  in  Preussen  wieder
eingeführt  war,  so  soll  doch  die  Zeit  von  1882  bis  1897  noch  hier
betrachtet  werden,  weil  rechtlich  die  Tilgungsfreiheit  doch  erst
durch  das  Tilgungsgesetz  von  1897  beseitigt  wurde.

Wie  sich  die  Tilgung  auf  Grund  des  Garantiegesetzes  und
der  Resolution  des  Abgeordnetenhauses  bezüglich  des  Einstellens
der  Ersparnisse  aus  getilgten  Prioritätsobligationen  in  den  Etat
zum  Zwecke  der  Schuldentilgung  gestaltete,  zeigt  die  folgende
Tabelle  (die  Zahlen  der  Spalten  3,  5—10  ın  Tausenden  Mark):