Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn 
der Streit verkündet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn 
die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Frist- 
überschreitung vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung 
auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen untereinander (§ 100). 
§ 99. 
Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage. 
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der 
Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht 
(vergleiche aber §§ 60 und 70).  
(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das 
Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versand- 
station, daß eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann 
er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei 
denn, er wiese nach, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
(3) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zu- 
ständigen Eisenbahn geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfänger 
übergeben, so ist er vorzulegen. Handelt es sich um eine Entschädigung wegen 
Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so ist eine Bescheinigung über den 
Wert des Gutes beizufügen. 
(4) Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu 
prüfen und den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu 
bescheiden. 
§ 100. 
Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. 
(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung der Beförderung bis zur 
Ablieferung des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene 
oder auch fremde Strecken benutzt werden. 
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem 
ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und 
übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des 
Frachtbriefs auszuführen. 
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet 
des Rückgriffs der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die 
Versandbahn oder gegen die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief 
übernommen hat, oder gegen die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden 
ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat der Kläger die Wahl. 
Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
	        
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