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Endlich auch dasjenige, was die Grafen, Herren von Schönburg bey dem Jure venandi
en forestali hergebrache, und denen Churfürstl. Jagd= und Forst-Ordnungen niche
zuwider ist, iedoch daß die Grafen, Herren von Schönburg, vor ihre Personen, des Jagens
und Pürschens in bemeldeten Böhmischen tehns- Herrschaften zu aller, auch sonst
verbothener Zeit sich gebrauchen mögen.
II. In Sacris aber sollen die Grafen, Herren von Schönburg, nebst ihren Unterthanen
mehrgemeldeter Herrschaften die Sicherheit des Status Roligionis nach dem Westphälischen
Friedens-Schluß und dem anno decretorio zu genießen, hiernächst auch das
Recht haben, ein Unter-Consistorium anzulegen, iedoch daß daßselbige unter dem Chur-Seächß.
Kirchenrath stehe, und von daher unmittelbar Befetl annehme, auch nirgends anderswo
als zu Glaucha gehalten, keinesweges aber mehrere lnstanzien an andern Schönburgischen
Orthen lormirr, oder durch besondere Deputatos die Sachen in Verhör gezogen
und decidirt werden.
So sollen auch, unter dem Vorwand des concedirten Unter-Consistorü#, keine mehrern
Orthe, als zu denen bemeldeten Herrschaften gehörig, noch auch solche so mie der
Geistlichen Gerichtsbarkeir und andern Consistorialibus bisher unstreitig unter dem keipziger
Consistorio gestanden, unter besagtes Schoͤnburgi sches Unter-Consistoriuni gezogen
werden.
Ferner sollen die Grafen, Herren von Schoͤnburg die Liturgica nach denen Chur-Sächßischen
Landes-Gesetzen und Kirchen-Ordnungen, ingleichen,
das Recht, Fast-, Buß- und Bet-Tage anzuordnen haben; jedoch dergestalt, daß solches
auf iedesmal vorhergehende Verordnung aus Ihro Königl. Maj. Ober-Consislorio“
geschehen, und deme zu Folge alle ausgeschriebene Fast-Täge in denen Schönburgischen
Böhmischen tehns= Herrschaften gleichergestalt gefeyert werden sollen, immaßen denn das
Ober-Consistorium, wegen Feyerung der allgemeinen Bugß-Täge, einige Exemplaria von
denen Ausschreiben dem Schönburgischen Unter-Consistorio zu zufertigen, und sodann dieses,
dem gemäß, das weitere nöchige gebührend zu verfügen hat.
Gleichergestalt soll denen Grafen, Herren von Schönburg das Jus examinandt, orclnandi,
conlirmandt et investiend clericos et Superintendemes, zuftehen, sedoc daß
die Superintendenten und sogenannten geistlichen Inspectores in das Ober-Consistorium
zu denen gewoͤhnlichen Speciminibus gestellet, die von denenselbigen auch sowohl als denen
übrigen Geistlichen bei dem Schönburgischen Unter-Consislorio abzulegende Pfliche zuvörderst
auf Ihro Königl. Maf. als den Landesfürsten, und dann erst auf die Grafen, Herren
von Schönburg, als Besitzer derer Herrschaften, nahmentlich gerichter werden olle.
Und obwohl Ihro Königl. Mas. geschehen lassen wollen, daß die bereits in Diensten stehenden
Superinteudenten und Iuspectores von dem Erscheinen allhier befreyet bleiben;
So soll jedoch nicht nur ihnen durch das Ober-Consistorium der Inhalt der son-