Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Endlich  auch  dasjenige,  was  die  Grafen,  Herren  von  Schönburg  bey  dem  Jure  venandi
  en  forestali  hergebrache,  und  denen  Churfürstl.  Jagd=  und  Forst-Ordnungen  niche
zuwider  ist,  iedoch  daß  die  Grafen,  Herren  von  Schönburg,  vor  ihre  Personen,  des  Jagens

  und  Pürschens  in  bemeldeten  Böhmischen  tehns-  Herrschaften  zu  aller,  auch  sonst
verbothener  Zeit  sich  gebrauchen  mögen.

II.  In  Sacris  aber  sollen  die  Grafen,  Herren  von  Schönburg,  nebst  ihren  Unterthanen
  mehrgemeldeter  Herrschaften  die  Sicherheit  des  Status  Roligionis  nach  dem  Westphälischen
  Friedens-Schluß  und  dem  anno  decretorio  zu  genießen,  hiernächst  auch  das
Recht  haben,  ein  Unter-Consistorium  anzulegen,  iedoch  daß  daßselbige  unter  dem  Chur-Seächß.
  Kirchenrath  stehe,  und  von  daher  unmittelbar  Befetl  annehme,  auch  nirgends  anderswo
  als  zu  Glaucha  gehalten,  keinesweges  aber  mehrere  lnstanzien  an  andern  Schönburgischen
  Orthen  lormirr,  oder  durch  besondere  Deputatos  die  Sachen  in  Verhör  gezogen
  und  decidirt  werden.

So  sollen  auch,  unter  dem  Vorwand  des  concedirten  Unter-Consistorü#,  keine  mehrern
  Orthe,  als  zu  denen  bemeldeten  Herrschaften  gehörig,  noch  auch  solche  so  mie  der
Geistlichen  Gerichtsbarkeir  und  andern  Consistorialibus  bisher  unstreitig  unter  dem  keipziger
  Consistorio  gestanden,  unter  besagtes  Schoͤnburgi  sches  Unter-Consistoriuni  gezogen
werden.

Ferner  sollen  die  Grafen,  Herren  von  Schoͤnburg  die  Liturgica  nach  denen  Chur-Sächßischen
  Landes-Gesetzen  und  Kirchen-Ordnungen,  ingleichen,

das  Recht,  Fast-,  Buß-  und  Bet-Tage  anzuordnen  haben;  jedoch  dergestalt,  daß  solches
  auf  iedesmal  vorhergehende  Verordnung  aus  Ihro  Königl.  Maj.  Ober-Consislorio“
geschehen,  und  deme  zu  Folge  alle  ausgeschriebene  Fast-Täge  in  denen  Schönburgischen
Böhmischen  tehns=  Herrschaften  gleichergestalt  gefeyert  werden  sollen,  immaßen  denn  das
Ober-Consistorium,  wegen  Feyerung  der  allgemeinen  Bugß-Täge,  einige  Exemplaria  von
denen  Ausschreiben  dem  Schönburgischen  Unter-Consistorio  zu  zufertigen,  und  sodann  dieses,
  dem  gemäß,  das  weitere  nöchige  gebührend  zu  verfügen  hat.

Gleichergestalt  soll  denen  Grafen,  Herren  von  Schönburg  das  Jus  examinandt,  orclnandi,
  conlirmandt  et  investiend  clericos  et  Superintendemes,  zuftehen,  sedoc  daß
die  Superintendenten  und  sogenannten  geistlichen  Inspectores  in  das  Ober-Consistorium
zu  denen  gewoͤhnlichen  Speciminibus  gestellet,  die  von  denenselbigen  auch  sowohl  als  denen
übrigen  Geistlichen  bei  dem  Schönburgischen  Unter-Consislorio  abzulegende  Pfliche  zuvörderst
  auf  Ihro  Königl.  Maf.  als  den  Landesfürsten,  und  dann  erst  auf  die  Grafen,  Herren
  von  Schönburg,  als  Besitzer  derer  Herrschaften,  nahmentlich  gerichter  werden  olle.
Und  obwohl  Ihro  Königl.  Mas.  geschehen  lassen  wollen,  daß  die  bereits  in  Diensten  stehenden
  Superinteudenten  und  Iuspectores  von  dem  Erscheinen  allhier  befreyet  bleiben;
So  soll  jedoch  nicht  nur  ihnen  durch  das  Ober-Consistorium  der  Inhalt  der  son-