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betragen. Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dieser Ge-
schwindigkeit entgegenstehen, ist sie zu ermäßigen.
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. (2)) bleiben bei
Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht.
(3) Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Abs. (1) nicht.
§ 6.
(1) Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt,
sollen vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Be-
förderung in Viehzügen mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden
zu füttern und zu tränken. Für die Beförderung von Militärpferden in Viehzügen gelten
vorstehende Bestimmungen nicht.
(2) Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf be-
sondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen)
werden vom Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierung bestimmt
und sind in den Tarifen bekannt zu machen.
§ 7.
(1) Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Be-
dürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist
unbedingt zu vermeiden.
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ausladen nicht gestoßen, ge-
worfen oder gestürzt werden. § 8.
Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende
Laternen mit sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen,
verboten sind.