Reichs-Gesetzblatt.
Nr 1.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsorbnung. S. 1. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 2.
(Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 29. Dezember 1908.
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2)
der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage B wie
folgt geändert:
1. Nr. XXXV b.
Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nach-
stehende Fassung:
Ziffer 3 Abs. (2):
Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der
mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch ge-
eignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischen-
raum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
Ziffer 5:
Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-
Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilo-
gramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
2. Nr. XLIIa.
Im Abs. (1) werden gestrichen:
a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knall-
korke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem)
Phosphor und Gummi besteht“,
b) die Ziffer 2.
Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4.
Berlin, den 29. Dezember 1908.
Das Reichs--Eisenbahnamt.
Schulz.
Reichs-Gesehbl. 1909. 1
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1909.