Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 1. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsorbnung. S. 1. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 2. 
  
  
(Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Dezember 1908. 
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2) 
der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage B wie 
folgt geändert: 
1. Nr. XXXV b. 
Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nach- 
stehende Fassung: 
Ziffer 3 Abs. (2): 
Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein 
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der 
mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch ge- 
eignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischen- 
raum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. 
Ziffer 5: 
Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber- 
Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer 
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilo- 
gramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
2. Nr. XLIIa. 
Im Abs. (1) werden gestrichen: 
a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knall- 
korke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) 
Phosphor und Gummi besteht“, 
b) die Ziffer 2. 
Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4. 
Berlin, den 29. Dezember 1908. 
Das Reichs--Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
  
  
Reichs-Gesehbl. 1909.  1 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1909.
	        
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