144 Literatur.
2. Dadurch, daß der Beklagte das eine gemietete Zimmer als Bauernstube einrichtete,
nahm er nach Ansicht des Gerichts weder eine Reparatur noch eine bauliche
Anderung vor. .
.UnterReparaturverstehtmandieAusbesseruneinesSchadensindetWeise,
daß derselbe Zustand, der vor dem Schaden bestanden hat, wiederhergestellt wird.
Das war hier nicht der Fall, vielmehr lag eine Veränderung der Zimmerausstattung
(durch die Anbringung einer anderen Wandbekleidung und eines anderen Anstrichs
des Fensterstocks und des Plafonds) vor; das ist jedoch keine bauliche Anderung.
Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Mieter z. B. einen Türstock
versetzen wollte, so daß die tatsächliche Gestaltung des Zimmers nicht mehr mit
der beim Einzug übernommenen übereinstimmt..
Auch als eine Verschlechterung der Wohnung kann die bezeichnete Verberung
der Zimmerausstattung nicht betrachtet werden. Urteil vom 8. Nov. 1910;
F 172/10. r*d-x*
Verstößt die Vereinbarung einer besonderen neben dem Mietzinse zu zahlenden
Entschädigung flr Abnutzung im Falle des Auszugs des Mieters innerhalb zweier
Jahre gegen die guten Sitten? 6
In der Vereinbarung einer besonderen Entschädigung für Abnutzung bei Auszug
des Mieters innerhalb zweier Jahre kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht
erblickt werden, da erfabrunge eemäß Wohnungen, auch wenn sie nur kurze Zeit bewohnt
werden, häufig W“ abgenutzt werden und der Vermieter deshalb einer
neuen Partei die Wohnung neu herrichten lassen muß, sodaß es erklärlich ist, wenn
der Vermieter sich in dem Mietvertrage vorsießt und mit dem Mieter für den Fall
alsbaldigen Auszugs aus der Wohnung eine Abnutzungsentschädigung vereinbart.
Der verlangte Betrag von 10 Prozent des Mietpreises kann nicht als übermäßig
bezeichnet werden. Urteil vom 11. November 1910; Ber.-Reg. III F 666/1910.
Nachschrift des Einsenders. Es ist immer für den einzelnen
Fall zuu prüfen, ob die Vereinbarung einer besonderen Entschädigung
für die Abnutzung neben dem Mietzinse mit den guten Sitten im Einklange steht. Heib
Ort und Umstände sind hier entscheidend. Würde der Mieter in Zeiten der Wohnungsnot
zur Übernahme einer unverhältnismäßig hohen besonderen Entschädigung für die
Abnutzung einer in schlechtem Zustande befindlichen Wohnung gedrängt worden sein,
so würde recht wohl von einem gegen die guten Sitten versoßenden Verhalten des
Vermieters nach § 138 BGB. gesprochen werden können. dai
Literatur.
1. Das baherische Gebuhrengesetz mit machung vom 13. Juli 1910. Die Aneinem
Anhang, enthaltend die mit merkungen sind außerordentlich eingehend
dem Gebührengeseth im Zusammen= und verwerten Literatur und Rechtsprechung
hang stehenden Gesetze, Verordnungen in ausgiebigem Maße. Vor allem aber entund
Bekanntmachungen. Auf Grund halten sie zu jeder schwierigeren Frage eine
der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli| Reihe geschickt gewählter Beispiele, die dem
1910 erläutert in Verbindung mit Verständnisse des Gesetzes in hohem Maße
Friedrich Degel in Neustadtförderlich sind. Der Anhang bringt alle für
a. Aisch von Hans Meher, Kgl. Amtss das Gebührengesetz bedeutsamen Gesetze,
gerichtssekretär in Neustadt a. Aisch. Verordnungen und Bekanntmachungen, teil-München
1910. Verlag von Franz weise ebenfalls mit erläuternden Noten; bei
Gais. . der Notariatsgebührenordnung sind insbe-Den
Hauplteil des vorliegenden Kom- sondere die in den Entscheidungen des Obermentars
bilden die Erläuterungen des Ge- en Landesgerichts niedergelegten Rechtssätze
bührengesetzes nach der Fassung der Bekannt-! in der Form von Anmerkungen beigefügt.