Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

144  Literatur.

2.  Dadurch,  daß  der  Beklagte  das  eine  gemietete  Zimmer  als  Bauernstube  einrichtete,
  nahm  er  nach  Ansicht  des  Gerichts  weder  eine  Reparatur  noch  eine  bauliche
Anderung  vor.  .
.UnterReparaturverstehtmandieAusbesseruneinesSchadensindetWeise,

daß  derselbe  Zustand,  der  vor  dem  Schaden  bestanden  hat,  wiederhergestellt  wird.

Das  war  hier  nicht  der  Fall,  vielmehr  lag  eine  Veränderung  der  Zimmerausstattung

(durch  die  Anbringung  einer  anderen  Wandbekleidung  und  eines  anderen  Anstrichs

des  Fensterstocks  und  des  Plafonds)  vor;  das  ist  jedoch  keine  bauliche  Anderung.

Eine  solche  könnte  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Mieter  z.  B.  einen  Türstock

  versetzen  wollte,  so  daß  die  tatsächliche  Gestaltung  des  Zimmers  nicht  mehr  mit

der  beim  Einzug  übernommenen  übereinstimmt..

Auch  als  eine  Verschlechterung  der  Wohnung  kann  die  bezeichnete  Verberung

  der  Zimmerausstattung  nicht  betrachtet  werden.  Urteil  vom  8.  Nov.  1910;
F  172/10.  r*d-x*

Verstößt  die  Vereinbarung  einer  besonderen  neben  dem  Mietzinse  zu  zahlenden
  Entschädigung  flr  Abnutzung  im  Falle  des  Auszugs  des  Mieters  innerhalb  zweier
Jahre  gegen  die  guten  Sitten?  6

In  der  Vereinbarung  einer  besonderen  Entschädigung  für  Abnutzung  bei  Auszug
des  Mieters  innerhalb  zweier  Jahre  kann  ein  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  nicht
erblickt  werden,  da  erfabrunge  eemäß  Wohnungen,  auch  wenn  sie  nur  kurze  Zeit  bewohnt
  werden,  häufig  W“  abgenutzt  werden  und  der  Vermieter  deshalb  einer
neuen  Partei  die  Wohnung  neu  herrichten  lassen  muß,  sodaß  es  erklärlich  ist,  wenn
der  Vermieter  sich  in  dem  Mietvertrage  vorsießt  und  mit  dem  Mieter  für  den  Fall
alsbaldigen  Auszugs  aus  der  Wohnung  eine  Abnutzungsentschädigung  vereinbart.

Der  verlangte  Betrag  von  10  Prozent  des  Mietpreises  kann  nicht  als  übermäßig
bezeichnet  werden.  Urteil  vom  11.  November  1910;  Ber.-Reg.  III  F  666/1910.

Nachschrift  des  Einsenders.  Es  ist  immer  für  den  einzelnen
  Fall  zuu  prüfen,  ob  die  Vereinbarung  einer  besonderen  Entschädigung
für  die  Abnutzung  neben  dem  Mietzinse  mit  den  guten  Sitten  im  Einklange  steht.  Heib
Ort  und  Umstände  sind  hier  entscheidend.  Würde  der  Mieter  in  Zeiten  der  Wohnungsnot
  zur  Übernahme  einer  unverhältnismäßig  hohen  besonderen  Entschädigung  für  die
Abnutzung  einer  in  schlechtem  Zustande  befindlichen  Wohnung  gedrängt  worden  sein,
so  würde  recht  wohl  von  einem  gegen  die  guten  Sitten  versoßenden  Verhalten  des
Vermieters  nach  §  138  BGB.  gesprochen  werden  können.  dai

Literatur.

1.  Das  baherische  Gebuhrengesetz  mit  machung  vom  13.  Juli  1910.  Die  Aneinem
  Anhang,  enthaltend  die  mit  merkungen  sind  außerordentlich  eingehend
dem  Gebührengeseth  im  Zusammen=  und  verwerten  Literatur  und  Rechtsprechung
hang  stehenden  Gesetze,  Verordnungen  in  ausgiebigem  Maße.  Vor  allem  aber  entund
  Bekanntmachungen.  Auf  Grund  halten  sie  zu  jeder  schwierigeren  Frage  eine
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  Juli|  Reihe  geschickt  gewählter  Beispiele,  die  dem
1910  erläutert  in  Verbindung  mit  Verständnisse  des  Gesetzes  in  hohem  Maße
Friedrich  Degel  in  Neustadtförderlich  sind.  Der  Anhang  bringt  alle  für
a.  Aisch  von  Hans  Meher,  Kgl.  Amtss  das  Gebührengesetz  bedeutsamen  Gesetze,
gerichtssekretär  in  Neustadt  a.  Aisch.  Verordnungen  und  Bekanntmachungen,  teil-München
  1910.  Verlag  von  Franz  weise  ebenfalls  mit  erläuternden  Noten;  bei
Gais.  .  der  Notariatsgebührenordnung  sind  insbe-Den

  Hauplteil  des  vorliegenden  Kom-  sondere  die  in  den  Entscheidungen  des  Obermentars
  bilden  die  Erläuterungen  des  Ge-  en  Landesgerichts  niedergelegten  Rechtssätze
bührengesetzes  nach  der  Fassung  der  Bekannt-!  in  der  Form  von  Anmerkungen  beigefügt.