— 159 —
Karbonite (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin mit Salpeter,
Mehl und Zusätzen wie Kaliumbichromat, Glyzerin-Gelatine, höchstens
0,7 Prozent Kollodiumwolle und ähnlichen Stoffen).
Nobelit (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Ver-
bindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Salite und Wittenberger Wetterdynamite (Gemenge von Nitro-
glyzerin — auch mit Zusatz von Kollodiumwolle —, Salpetern —
mit oder ohne aromatische Nitroverbindungen —, Mehlen, stickstoff-
haltigen Kohlenstoffträgern [Melassegummi oder dergleichen] und neutralen
Salzen [Chloriden, Karbonaten, Oxalaten, Azetaten oder dergleichen]).
Sprenggelatine (ein mit mindestens 7 Prozent Kollodiumwolle gelati-
niertes Nitroglyzerin).
Tremonit, auch Tremonit 8 mit oder ohne die angefügten Ziffern I, II, III
(Gemenge von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit
Salpeter [Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter]
und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen,
Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlor-
natrium, Blutlaugensalwz).
f) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg, bei Auf.
gabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur Untersuchung, soweit sie nicht
gefährlicher sind als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch S. 160,
Eingang der Beförderungsvorschriften).
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der
Sprengstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
Bisher Anlage B
Nr. B. Schießmittel.
XXXVd. 1. Gruppe. Schießmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen
(vergleiche auch die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulder und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver
— auch in Form von Kartuschen —) soweit sie nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(1) Die verwendete Nitrozellulose muß von bester Beschaffenheit sein und
folgenden Stabilitätsbedingungen*) genügen.
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° darf für 1 g Nitrozellulose
nicht mehr als 3 ccm betragen;
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° liegen.
(2) Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, ins-
besondere völlig säurefrei sein.
(3) Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und folgenden An-
forderungen entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens
170° haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 3 Stunden
*) Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.
22