Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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auf 132° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote 
Dämpfe abzuspalten; 
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs- 
temperatur von mindestens 160° haben und bei der Stabilitäts- 
prüfung mindestens 1½ Stunden auf 120 erhitzt werden können, 
ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten. 
(4) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen 
bei der Trauzlschen Bleiblockorobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen 
Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge laus 60 Prozent Nitrozellulose 
[12 Prozent Stickstoffgehalt] und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 
10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prü- 
fung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das Reichs- 
Eisenbahnamt. 
XXXVa. Zif. 5. 2. Gruppe. Schießmittel, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen (vergleiche aber 
 
die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar: 
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, 
die den Anforderungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen. 
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver). 
Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) und ähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver. 
Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate. 
C. Andere explosionsfähige Stoffe. 
LIIIa.   (1) Explosionsfähige , nicht selbstentzündliche chemische Produkte, die 
nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen in trockenem Zustand einer Prüfung 
auf Schlagempfindlichkeit und Feuergefährlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei 
nicht gefährlicher erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine 
Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120°). 
(2) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung 
trifft das Reichs-Eisenbahnamt. 
(3) Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen. 
Beförderungsvorschriften. 
Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stückgut 
befördert werden Proben neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Ver- 
gleichs-Donarit (siehe Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen Mengen (bis zu 5 kg), wenn sie 
patroniert sind. Die Patronen müssen durch festes Papier zu Paketen bis zum Gewichte 
von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder in eine hölzerne 
Überkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muß 
mindestens 5 cm betragen und mit Kieselgur oder Sägemehl ausgefüllt sein. Dem Fracht- 
briefe muß die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt werden, 
daß Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht.
	        
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