Qualität d. Zeugen bei Aufn. e. notar. Testaments. 255
endlich auch bei dem, vom zweiten Notare handelnden
Art. 55.
Wenn endlich noch in Betracht gezogen wird,
daß eine analoge Anwendung der Bestimmungen des
Notarlatsgesetzes über die Förmlichkeiten bei Notarlatsurkunden,
weil diese singulärer Notur sind, nicht
statthaft erscheint (Urtheil des ob. Ger.-Hofs vom
25. Jan. 1877), so dürfte die Bejahung der an
die Spitze gestellten Frage, ganz abgesehen von den
schon an anderen Orten besprochenen Mißständen,
bei der praktischen Durchführung auch jetzt noch keineswegs
über alle Zweifel erhaben sein.
Zum Schlusse sel noch ein Blick auf die Folgen
wirklich stattgefundener Verwendung einer Person
als Zeugen bei einem vom Notare aufgenommenen
letztwilligen Verfügung, welche mit einem darin Bedachten
in dem betreffenden Grade verwandt ist, geworfen.
Die Antwort erscheint insoferne einfach, als
Art. 148 des bayer. Notariatsgesetzes deutlich besagt:
Urkunden, welche gegen die Bestimmungen der
Art. 9 Ziff. 3, Art. 47, Art. 53—61 . aufgenommen
wurden, gelten nicht als öfentliche Urkunden.
Diese Bestimmung, welche nicht blos von einer
dem Gesetze zuwider erfolgten Disposition spricht,
sondern die Urkunde als Einheit nimmt, läßt sich
nicht anders auffassen, denn daß die ganze letztwillige
Verfügung diesem Geschicke unterliege, sie von
Anfang bis zu Ende als notariell errichteter letzter
Wille nichtig sei.
Dieses Ergebniß könnte nun wohl dann als der
Sachlage entsprechend erachtet werden, wenn der Zeuge
mit dem Disponenten verwandt wäre, weil in solchem
Falle die ganze Willenserklärung mit demselben Fehler
behaftet ist, oder wenn es sich um eine Willensbestimmung
desselben zu Gunsten einer einzigen Person
handeln würde, welche eben mit einem der Zeugen
verwandt wäre. Anders aber, wenn einer der