Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Qualität  d.  Zeugen  bei  Aufn.  e.  notar.  Testaments.  255

endlich  auch  bei  dem,  vom  zweiten  Notare  handelnden
  Art.  55.

Wenn  endlich  noch  in  Betracht  gezogen  wird,
daß  eine  analoge  Anwendung  der  Bestimmungen  des
Notarlatsgesetzes  über  die  Förmlichkeiten  bei  Notarlatsurkunden,
  weil  diese  singulärer  Notur  sind,  nicht
statthaft  erscheint  (Urtheil  des  ob.  Ger.-Hofs  vom
25.  Jan.  1877),  so  dürfte  die  Bejahung  der  an
die  Spitze  gestellten  Frage,  ganz  abgesehen  von  den
schon  an  anderen  Orten  besprochenen  Mißständen,
bei  der  praktischen  Durchführung  auch  jetzt  noch  keineswegs
  über  alle  Zweifel  erhaben  sein.

Zum  Schlusse  sel  noch  ein  Blick  auf  die  Folgen
wirklich  stattgefundener  Verwendung  einer  Person
als  Zeugen  bei  einem  vom  Notare  aufgenommenen
letztwilligen  Verfügung,  welche  mit  einem  darin  Bedachten
  in  dem  betreffenden  Grade  verwandt  ist,  geworfen.


Die  Antwort  erscheint  insoferne  einfach,  als
Art.  148  des  bayer.  Notariatsgesetzes  deutlich  besagt:

Urkunden,  welche  gegen  die  Bestimmungen  der
Art.  9  Ziff.  3,  Art.  47,  Art.  53—61  .  aufgenommen
  wurden,  gelten  nicht  als  öfentliche  Urkunden.


Diese  Bestimmung,  welche  nicht  blos  von  einer
dem  Gesetze  zuwider  erfolgten  Disposition  spricht,
sondern  die  Urkunde  als  Einheit  nimmt,  läßt  sich
nicht  anders  auffassen,  denn  daß  die  ganze  letztwillige
  Verfügung  diesem  Geschicke  unterliege,  sie  von
Anfang  bis  zu  Ende  als  notariell  errichteter  letzter
Wille  nichtig  sei.

Dieses  Ergebniß  könnte  nun  wohl  dann  als  der
Sachlage  entsprechend  erachtet  werden,  wenn  der  Zeuge
mit  dem  Disponenten  verwandt  wäre,  weil  in  solchem
Falle  die  ganze  Willenserklärung  mit  demselben  Fehler
behaftet  ist,  oder  wenn  es  sich  um  eine  Willensbestimmung
  desselben  zu  Gunsten  einer  einzigen  Person
  handeln  würde,  welche  eben  mit  einem  der  Zeugen
  verwandt  wäre.  Anders  aber,  wenn  einer  der