Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Vermuͤchtnlß  einer  conduciio  operls.  281

Erkenntnisses  waren:  a)  die  conductio  operis  sei
in  der  Regel  ein  höchst  persönlicher  Vertrag,  zur
Substituirung  eines  anderen  conductor  gehöre  daher
  die  Zustimmung  des  Bauherrn  als  locator
welche  aber  hier  vom  Kläger  gar  nicht  nachgesucht  und
in  keinem  Falle  erfolgt  war;  —  b)  die  verklagten
Erben  seien  durch  den  aktenmäßigen  Vergleich  mit
der  Stiftung,  zu  welchem  sie  als  Universal-Successoren
  des  Verlebten  ermächtigt  gewesen,  außer  Stand
gesetzt,  dem  in  der  Klage  gestellten  Antrage  zu  entsprechen,
  nämlich  das  Bau-Unternehmen  mit  den
daran  geknüpften  Vortheilen  dem  Kläger  zu  überlassen;
  —  c)  die  allein  zulässige  Forderung  einer
Entschädigung  wegen  voreiligen  V.Uleiches  mit  der
Stiftung  bleibe  immer  noch  vorbehalten,  möge  die
Klage  angebrachtermaßen  oder  völlig  abgewiesen  sein.
OAG.  Erk.  v.  26.  Nov.  1853.  Nr.  1069  5  1/87.
Seltsamer  Weise  hatte  der  Pfarrer,  als  er
sein  verschlossenes  Testament  bei  Gericht  hinterlegte,
jenen  Legatar  (den  jetzigen  Kläger)  mit  zur  Stelle
gebracht,  und  dieser  hiebei  zu  Protokoll  erklärt,  daß
er  den  einschlägigen  VIII.  Punkt  (des  Testamentes)
kenne  und  damit  völlig  einverstanden  sei.  Auf  diesen
Thatumstand  sich  stützend,  machte  der  Legatar  in  seiner
Replik  vorsorglich  neben  dem  Testamente  auch  noch  den
Titel  eines  Vertrages  geltend.  Die  erste  Instanz  sah
hierin  eine  unstatthafte  mutatio  libelli;  der  oberste
Gerichtshof  ging  zwar  von  der  Ansicht  aus,  daß  die
Aufstellung  neuer  rechtlicher  Gesichtspunkte  im  Repliksatze,
  womit  ein  weiterer  Behelf  zur  Aufrechthaltung
  eines  nach  allen  seinen  wesentlichen  Merkmalen
  in  der  Klage  dargelegten  Rechtsaktes  dargeboten
werden  will,  sich  nicht  als  unstatthafte  Klagänderung
betrachten  lasse;  in  der  Sache  selbst  aber  wurde  jener
Aufstellung  der  Replik  kein  Gewicht  beigelegt,  weil
ein  Rechtögeschäft,  in  der  bezeichneten  Weise  aus
letztem  Willen  und  Vertrag  zusammengesetzt,  ein