Vermuͤchtnlß einer conduciio operls. 281
Erkenntnisses waren: a) die conductio operis sei
in der Regel ein höchst persönlicher Vertrag, zur
Substituirung eines anderen conductor gehöre daher
die Zustimmung des Bauherrn als locator
welche aber hier vom Kläger gar nicht nachgesucht und
in keinem Falle erfolgt war; — b) die verklagten
Erben seien durch den aktenmäßigen Vergleich mit
der Stiftung, zu welchem sie als Universal-Successoren
des Verlebten ermächtigt gewesen, außer Stand
gesetzt, dem in der Klage gestellten Antrage zu entsprechen,
nämlich das Bau-Unternehmen mit den
daran geknüpften Vortheilen dem Kläger zu überlassen;
— c) die allein zulässige Forderung einer
Entschädigung wegen voreiligen V.Uleiches mit der
Stiftung bleibe immer noch vorbehalten, möge die
Klage angebrachtermaßen oder völlig abgewiesen sein.
OAG. Erk. v. 26. Nov. 1853. Nr. 1069 5 1/87.
Seltsamer Weise hatte der Pfarrer, als er
sein verschlossenes Testament bei Gericht hinterlegte,
jenen Legatar (den jetzigen Kläger) mit zur Stelle
gebracht, und dieser hiebei zu Protokoll erklärt, daß
er den einschlägigen VIII. Punkt (des Testamentes)
kenne und damit völlig einverstanden sei. Auf diesen
Thatumstand sich stützend, machte der Legatar in seiner
Replik vorsorglich neben dem Testamente auch noch den
Titel eines Vertrages geltend. Die erste Instanz sah
hierin eine unstatthafte mutatio libelli; der oberste
Gerichtshof ging zwar von der Ansicht aus, daß die
Aufstellung neuer rechtlicher Gesichtspunkte im Repliksatze,
womit ein weiterer Behelf zur Aufrechthaltung
eines nach allen seinen wesentlichen Merkmalen
in der Klage dargelegten Rechtsaktes dargeboten
werden will, sich nicht als unstatthafte Klagänderung
betrachten lasse; in der Sache selbst aber wurde jener
Aufstellung der Replik kein Gewicht beigelegt, weil
ein Rechtögeschäft, in der bezeichneten Weise aus
letztem Willen und Vertrag zusammengesetzt, ein