Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 177 — 
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. In 
diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 mm starke Metallplatte 
bedeckt sein oder um wenigstens 0,5 mm gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. 
Die Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit 
drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, 
gegen Stoßwirkungen geschützt sein. Bei Munition von weniger als 10 cm Kaliber können 
statt der Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 mm starke Pappscheiben verwendet 
werden, die in den Packkisten zwischen den Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen 
und an den Stellen für die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen 
haben. Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden 
sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel nicht erforderlich. 
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Verschiebung 
verhindert ist. 
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden. 
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind, innen und 
außen einen haltbaren Firnißanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der 
deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift zu versehen: 
 „Zusammengesetzte Munition für Geschütze." 
oder 
„Getrennte Munition für Geschütze." 
oder 
„Geladene Geschosse für Geschütze." 
oder 
„Geschützladungen in Metallkartuschen." 
Zu 8. 
(1) Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt sein, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappe- 
fässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen 
eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. 
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk. Ib" tragen. 
B. 
Aufgabe. 
Geladene Munition für Geschütze (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) 
dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden. Für die Gegenstände der Ziffer 7 und 8 gelten 
bezüglich der Aufgabe außerdem die Vorschriften unter Ia B für die Sprengmittel der 
3. Gruppe. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
(1) Bei den Leucht- und Signalmitteln der Ziffer 1 muß auf dem Frachtbriefe 
vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sendung den unter 1b 
Ziffer 1 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.