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dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über
5 000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so be-
messen werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3
Abs. 3) ein Rohrquerschnitt von mindestens 350 Quadratmilli-
meter entfällt. Die Lichtweite der Rohre muß mindestens
30 Millimeter betragen und braucht 80 Millimeter nicht zu über-
schreiten;
γ) jede andere von der Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats
genehmigte Sicherheitsvorrichtung.
c) Zwergkessel, das heißt Dampfentwickler, deren Heizfläche ⅒ Quadratmeter
und deren Dampfspannung 2 Atmosphären Überdruck nicht übersteigt,
sofern sie mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind.
4. Für die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung erlassenen besonderen Bestimmungen
in Kraft.
II. Bau.
§ 2.
Kesselwandungen.
1. Jeder Dampfkessel muß in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus-
rüstung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als
solche Regeln gelten bis auf weiteres die in den Anlagen I und II zusammen-
gestellten Grundsätze, welche entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den
Ergebnissen der Wissenschaft auf Antrag oder nach Anhörung einer durch Ver-
einbarung der verbündeten Regierungen anerkannten Sachverständigenkommission
fortgebildet werden.
2. Die von den Heizgasen berührten Teile der Wandungen der Dampf-
kessel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden; andere nur,
sofern ihre lichten Querschnitte kreisförmig sind und ihre lichte Weite 250 Millimeter
nicht übersteigt. Für höhere Dampfspannungen als 10 Atmosphären Überdruck
ist Gußeisen oder Temperguß in keinem Teile der Kesselwandungen gestattet.
Formflußeisen darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der
Wandungen benutzt werden. Auf Gehäusewandungen von Dampfzylindern, die
mit dem Dampfkessel verbunden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
3. Als Wandungen der Dampfkessel gelten die Wandungen derjenigen
Räume, welche zwischen den Absperrventilen (§ 6 Abs. 1, 2 und 3) liegen. Den
Kesselwandungen sind die mit ihnen verbundenen Anschlußteile gleich zu achten.
4. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet,
deren lichte Weite 80 Millimeter nicht übersteigt.