Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
  
 
   
   
 
 
 
 
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Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Eisen (auch 
Eisenblech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher 
und dicht verschlossenen Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen völlig trocken oder 
mit Petroleum beschickt sein. 
(2) Die Packgefäße der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in 
Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar: 
a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten 
oder in eiserne Schutzkörbe, 
b) Glasgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen der 
Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche Kisten ein- 
gesetzten Glasgefäße sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht brenn- 
baren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250 g 
dürfen statt der Holzkisten sicher und dicht verschlossene Blechgefäße verwendet 
werden. 
(3) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch 
müssen sie die Aufschrift tragen:  »Vor Nässe zu schützen.« 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen Gegen- 
ständen beigepackt werden. 
(2) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht ge- 
worfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, 
Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. 
(3) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden. 
II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelassen: 
VI. Abs. (1)   1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 
VI. Abs. (2)   2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, 
Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen. 
VIa.   3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren 
Schmelzpunkt über 35° liegt. 
IX.   4. Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung. 
XXVIII.   5. Frisch geglühter Ruß. 
XXIX.   6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig.
	        
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