Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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XXVI Abs. (2). 7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, 
Soda oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen). 
XIII. 8. Chlorsaure Salze. 
Beförderungevorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Die zur Verpackung benutzten Behälter müssen haltbar, dicht und so verschlossen 
sein, daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts möglich ist. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken: 
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder 
b) in doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in eben- 
solche doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefäße mit 
dichtem Stoffe ausgekleidet sein müssen. Statt der inneren Holzbehälter können 
auch verlötete Blechgefäße oder Gefäße aus Glas oder Ton verwendet werden. 
Die Glas- oder Tongefäße müssen in den Übergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) 
mit geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen 
können auch mehrere solcher Behälter zu einem Versandstücke vereinigt werden. 
c) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Säcke von geteerter Leinwand ver- 
packt sein, die in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze einzuschließen sind. 
(3) Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken: 
in starke wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken: 
a) in Metall-, Holz- oder Gummigefäße mit guten Verschlüssen, oder 
b) in Glas- oder Tongefäße, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in 
starke Ubergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt 
sind; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. 
(5) Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken: 
a) in gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holz- oder Metallbehälter mit 
Kieselgur, Sägemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind 
oder 
b) in Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte haben oder müssen doppel- 
wandig sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ven- 
tile oder dergleichen) haben. Die Offnungen müssen abgedichtet und durch fest 
eingeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 
a) in eiserne Fässer oder in Fässer aus festem trockenem Holze mit Einlagereifen 
oder in Kisten mit Umfassungsbändern 
oder 
5) in eiserne Gefäße (sogenannte Hobbocks) 
oder
	        
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