Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften »Elektrische 
Sammler (Akkumulatoren).« und »Oben.« tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen 
die Pole gegen Kurzschluß gesichert sein. 
(4) Wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken: 
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblechgefäße 
oder 
b) in starke Eisen- oder Kupferflaschen, deren Öffnungen sicher und luftdicht ver- 
schlossen sind. 
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht brennbaren 
Stoffen in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(5) Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken: 
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefäße aus Schweiß- 
eisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer 
oder 
b) in Glasgefäße. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften: 
α) Die Glasgefäße müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten 
und gegen Herausfallen gesicherten Glasstöpseln verschlossen sein. 
β) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Ge- 
fäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalte dürfen in starke Holz- 
behälter verpackt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteilungen 
geteilt sind, als Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr 
als vier Abteilungen enthalten. 
γ) Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm 
von den Wänden abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder 
ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen; bei Azetylchlorid  
dürfen auch Sägespäne verwendet werden. 
δ) Auf dem Deckel der äußeren Behälter ist der Inhalt anzugeben und das 
Glaszeichen anzubringen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zu- 
sammengepackt werden: 
a) bis zu 500 g Brom (Ziffer 4); 
b) bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6); 
c) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3. 
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein. 
(2) In den Frachtbriefen muß 
a) bei Salpetersäure (Ziffer 1) in Glasgefäßen das spezifische Gewicht bei 
15° vermerkt sein; fehlt eine solche Angabe, so ist die Säure als konzentriert 
(A. Abs. (1) b und c) zu behandeln; 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 27
	        
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