Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 199 — 
b) die Stoffe der Ziffer 2 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten) 
oder 
in starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektions- 
mitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, daß 
der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher 
Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und Februar 
beschränkt; 
c) die Stoffe der Ziffer 3 
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke; 
d) Kälbermagen (Ziffer 4) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); während 
der Monate April bis einschließlich September müssen die Kälbermagen so 
gesalzen sein, daß für jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet sind, 
auch muß eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Be- 
hälters und auf die oberste Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist 
die Beachtung dieser Vorschrift zu bescheinigen; 
e) Hundekot (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter; 
f)  Taubendünger (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); 
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften. 
(2) Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften: 
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2;: 
α) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke ver- 
packt sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, 
Formaldehyd, Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch des 
Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer aus starkem 
Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) hergestellten, mit den vorbezeichneten Des- 
infektionsmitteln getränkten Decke und diese wieder mit einer großen, wasser- 
dichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein. 
β) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die 
Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfentuch und diese 
wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig 
bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls mit den unter α genannten 
Desinfektionsmitteln so anzufeuchten, daß kein fauliger Geruch wahrnehm. 
bar ist. 
γ) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmittel nicht 
beseitigt werden kann, müssen in starke, dichte, gut verschlossene Fässer 
oder Kübel so verpackt sein, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch 
Geruch bemerkbar macht. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.