Metadata: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 133 
  
Artikel 24. 
Innerhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten Zeit- 
raums von vierzehn Tagen können Einwendungen gegen die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Wählerliste schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll bei der Bürgermeisterei erhoben werden. 
Berechtigt zur Erhebung von Einwendungen sind alle männ- 
lichen Personen, die zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt und innerhalb des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis zu 
einer Stadt gehört, die in mehrere Wahlkreise zerfällt, innerhalb 
dieser Stadt ihren Wohnsitz haben, und zwar bezüglich aller Ein- 
tragungen in die Wählerliste. 
Wer die Eintragung eines Wählers verlangt, muß für diesen 
die in Artikel 6 für die Stimmberechtigung angeführten Erforder- 
nisse nachweisen. Werden diese Nachweise bis zum Ablaufe der 
Reklamationsfrist nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so bleibt 
die Anmeldung unberücksichtigt. 
Über die vorgebrachten Einwendungen ist von der Bürger- 
meisterei binnen drei Tagen Entscheidung zu treffen und diese den 
Beteiligten bekanntzumachen. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Kreisaus- 
schuß statt. Sie muß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 
drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung 
an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes bei der Bürgermeisterei 
unter Beibringung der Beweismittel angezeigt werden, worauf die 
Listen mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich, jedoch 
nicht vor Ablauf der Offenlegungsfrist, an das Kreisamt zur Herbei- 
führung der endgültigen Entscheidung des Kreisausschusses einzu- 
senden, sind. Diese Entscheidung hat längstens innerhalb vier S. 97. 
Wochen, von Beginn der Offenlegung der Wählerlisten an ge- 
rechnet, zu erfolgen und ist durch Vermittelung der Bürgermeisterei 
den Beteiligten bekanntzumachen. 
Artikel 25. 
Nach den ergehenden Entscheidungen ist die Wählerliste richtig- 
zustellen. Im Falle ihrer Berichtigung sind die Gründe der Strei- 
chungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des 
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem 
Hauptexemplare der Wählerliste beizufügen. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind 
am 29. Tage nach Beginn der Offenlegung durch die Unterschrift des 
Bürgermeisters abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung 
der Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.