Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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3. Ein Maschinist II. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in kleiner und in mittlerer Fahrt, 
in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad 
nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von 
Greenwich 
und 
in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt: 
von Dampfschiffen jeder Art und Größe, . 
in großer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind. 
4. Ein Maschinist I. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in allen Fahrten: von Dampfsschiffen jeder Art und Größe mit Aus- 
nahme der zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden in großer 
Fahrt dienenden Dampfschiffe mit einer Heizfläche der Hauptkessel- 
anlage von mehr als 2000 Quadratmeter oder von einem Brutto- 
raumgehalte von mehr als 25 000 Kubikmeter. 
5. Ein Schiffsingenieur ist befugt zur Leitung der Maschinen von Dampf- 
schiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten. 
§ 4. 
1. Um zur Maschinistenprüfung IV. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich:  
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst- 
zeit entweder ganz im Maschinenpersonale von Dampfschiffen oder teil- 
weise in diesem, teilweise in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- 
oder Motorwerkstätten. Mindestens 24 Monate müssen im Maschinen- 
personal in Fahrt befindlicher Dampfschiffe zugebracht sein. 
2. Um zur Maschinistenprüfung III. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich:  
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst- 
zeit in einer Maschinenschlosserei oder Dampfmaschinen- oder Motor- 
werkstatt und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens 
24 Monate müssen in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- 
oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate im Maschinen- 
personal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein. 
3. Um zur Maschinistenprüfung II. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich: 
a) entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 72 monatige 
Dienstzeit in Dampfmaschinen- oder Motor-Bauwerkstätten oder 
Dampfmaschinen- oder Motor-Reparaturwerkstätten und im Maschinen- 
personale von Seedampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in 
30
	        
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