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3. Ein Maschinist II. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in kleiner und in mittlerer Fahrt,
in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad
nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von
Greenwich
und
in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt:
von Dampfschiffen jeder Art und Größe, .
in großer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung
dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
4. Ein Maschinist I. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in allen Fahrten: von Dampfsschiffen jeder Art und Größe mit Aus-
nahme der zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden in großer
Fahrt dienenden Dampfschiffe mit einer Heizfläche der Hauptkessel-
anlage von mehr als 2000 Quadratmeter oder von einem Brutto-
raumgehalte von mehr als 25 000 Kubikmeter.
5. Ein Schiffsingenieur ist befugt zur Leitung der Maschinen von Dampf-
schiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten.
§ 4.
1. Um zur Maschinistenprüfung IV. Klasse zugelassen zu werden, ist
erforderlich:
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst-
zeit entweder ganz im Maschinenpersonale von Dampfschiffen oder teil-
weise in diesem, teilweise in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen-
oder Motorwerkstätten. Mindestens 24 Monate müssen im Maschinen-
personal in Fahrt befindlicher Dampfschiffe zugebracht sein.
2. Um zur Maschinistenprüfung III. Klasse zugelassen zu werden, ist
erforderlich:
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienst-
zeit in einer Maschinenschlosserei oder Dampfmaschinen- oder Motor-
werkstatt und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens
24 Monate müssen in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen-
oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate im Maschinen-
personal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein.
3. Um zur Maschinistenprüfung II. Klasse zugelassen zu werden, ist
erforderlich:
a) entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 72 monatige
Dienstzeit in Dampfmaschinen- oder Motor-Bauwerkstätten oder
Dampfmaschinen- oder Motor-Reparaturwerkstätten und im Maschinen-
personale von Seedampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in
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