54
das Gesetz über die Einführung der Telegraphenfreimarken
vom 16. Mai 1869.
II. Vom 1. Juli 1871 an:
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6.
Juni 1870.
In dem Hohenzoller'schen Lande wird vom Tage der
Wirksamkeit der Verfassung an eingeführt, das Gesetz betreffend
die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze
auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der
Gesetzgebung des deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgeb
ung vorbehalten.
II.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen
Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich
Bayern nachstehende Beschränkungen:
§. 1.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des
Bundes über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse
und dessen Recht der Gesetzgebung Über diesen Gegenstand
erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern. Das
Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung
über das Eisenbahnwesen, dann über das Postund
Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich
Bayern nur nach Maaßgabe der in den §§. 3 und 4
enthaltenen Bestimmungen.
§. 2.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgränzung
der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der