Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Telegraphenfreimarken
  vom  16.  Mai  1869.
II.  Vom  1.  Juli  1871  an:

das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.
Juni  1870.

In  dem  Hohenzoller'schen  Lande  wird  vom  Tage  der
Wirksamkeit  der  Verfassung  an  eingeführt,  das  Gesetz  betreffend
die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese  Gesetze
auf  Angelegenheiten  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der
Gesetzgebung  des  deutschen  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgeb
  ung  vorbehalten.

II.

Die  vorstehend  festgestellte  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  erleidet  hinsichtlich  ihrer  Anwendung  auf  das  Königreich
  Bayern  nachstehende  Beschränkungen:

§.  1.

Das  Recht  der  Handhabung  der  Aufsicht  Seitens  des
Bundes  über  die  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse
und  dessen  Recht  der  Gesetzgebung  Über  diesen  Gegenstand
erstreckt  sich  nicht  auf  das  Königreich  Bayern.  Das
Recht  des  Bundes  auf  Handhabung  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  über  das  Eisenbahnwesen,  dann  über  das  Postund
  Telegraphenwesen  erstreckt  sich  auf  das  Königreich
Bayern  nur  nach  Maaßgabe  der  in  den  §§.  3  und  4
enthaltenen  Bestimmungen.

§.  2.

Für  die  erste  Wahl  zum  Reichstage  wird  die  Abgränzung

  der  Wahlbezirke  in  Bayern  in  Ermangelung  der