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zeit, oder mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen
vertraute Ingenieure sein, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur
See gefahren haben, und soweit die Hauptprüfung der Schiffsingenieure in
Betracht kommt, abgeschlossene Hochschulbildung besitzen. Das eine dieser beiden
Mitglieder darf dem Lehrkörper der Seemaschinistenschule oder technischen Lehr-
anstalt am Sitze der Prüfungskommission nicht angehören.
§ 12.
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen
Hilfsleistungen sind erforderlichen Falles der Prüfungskommission besondere geeignete
Kräfte beizuordnen.
§ 13.
Wer einem der Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung privaten
Unterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören und ihr
auch nicht als Hilfskraft beigeordnet werden.
§ 14.
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
angesetzt und bekannt gemacht. Gleichzeitig wird dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 42)
hier von Kenntnis gegeben.
Beträgt die Zahl der zu einem Termin angemeldeten Prüflinge mehr
als 40, so sind die Prüflinge auf mehrere unmittelbar aufeinander folgende
Prüfungen angemessen zu verteilen.
§ 15.
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission unter Beifügung des Geburtsscheins oder des Befähigungszeugnisses
einer niedrigeren Maschinistenklasse sowie der Nachweise über die für die betreffende
Klasse im § 4 vorgeschriebene Arbeitszeit und Fahrzeit.
Bei der Meldung zur Vorprüfung und Hauptprüfung für Schiffsingenieure
ist außerdem ein amtlicher Nachweis über den Besuch eines zweisemestrigen Kursus
einer staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) einzureichen.
Ein Prüfling hat nur dann Anspruch auf Zulassung zur nächsten Prüfung,
wenn die Meldung mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgt ist.
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei nicht einwandfreien Zeugnissen unmittel-
bar Erkundigungen an geeigneten Stellen einzuziehen, entscheidet — im weifels-
falle nach Anhörung anderer Mitglieder der Prüfungskommission — über die
Zulassung und teilt das Ergebnis möglichst frühzeitig dem Antragsteller mit.