Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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zeit, oder mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen 
vertraute Ingenieure sein, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur 
See gefahren haben, und soweit die Hauptprüfung der Schiffsingenieure in 
Betracht kommt, abgeschlossene Hochschulbildung besitzen. Das eine dieser beiden 
Mitglieder darf dem Lehrkörper der Seemaschinistenschule oder technischen Lehr- 
anstalt am Sitze der Prüfungskommission nicht angehören. 
§ 12. 
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen 
Hilfsleistungen sind erforderlichen Falles der Prüfungskommission besondere geeignete 
Kräfte beizuordnen. 
§ 13. 
Wer einem der Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung privaten 
Unterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören und ihr 
auch nicht als Hilfskraft beigeordnet werden. 
§ 14. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
angesetzt und bekannt gemacht. Gleichzeitig wird dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 42) 
hier von Kenntnis gegeben. 
Beträgt die Zahl der zu einem Termin angemeldeten Prüflinge mehr 
als 40, so sind die Prüflinge auf mehrere unmittelbar aufeinander folgende 
Prüfungen angemessen zu verteilen. 
§ 15. 
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission unter Beifügung des Geburtsscheins oder des Befähigungszeugnisses 
einer niedrigeren Maschinistenklasse sowie der Nachweise über die für die betreffende 
Klasse im § 4 vorgeschriebene Arbeitszeit und Fahrzeit. 
Bei der Meldung zur Vorprüfung und Hauptprüfung für Schiffsingenieure 
ist außerdem ein amtlicher Nachweis über den Besuch eines zweisemestrigen Kursus 
einer staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) einzureichen. 
Ein Prüfling hat nur dann Anspruch auf Zulassung zur nächsten Prüfung, 
wenn die Meldung mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgt ist. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei nicht einwandfreien Zeugnissen unmittel- 
bar Erkundigungen an geeigneten Stellen einzuziehen, entscheidet — im weifels- 
falle nach Anhörung anderer Mitglieder der Prüfungskommission — über die 
Zulassung und teilt das Ergebnis möglichst frühzeitig dem Antragsteller mit.
	        
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