Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 16. 
Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt 
werden. Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels und einer Schreib- 
gebühr für 
a) die Prüfung IV. und III. Klasse ... 10 Mark, 
b) die Prüfung II. Klasee ... 20 〃, 
c) die Prüfung I. Klassee ...  30 〃, 
d) die Vorprüfung zum Schiffsingenieur ... 30 〃, 
e) die Hauptprüfung zum Schiffsingenieur ... 50 〃. 
In diesen Gebühren sind alle Kosten des Befähigungszeugnisses mit- 
enthalten. 
§ 17. 
Die Prüfung der vier Maschinistenklassen und die Vorprüfung für Schiffs- 
ingenieure erstreckt sich auf die in den Anlagen I bis IV genannten Gegenstände 
und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche Prüfung. 
Die Hauptprüfung für Schiffsingenieure erstreckt sich auf die in der Anlage V. 
genannten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche und 
b) eine mündliche Prüfung. 
Zwischen diesen beiden Abschnitten kann nach Anordnung des Vorsitzenden 
ein Zeitraum bis zu 4 Wochen gelegt werden. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. 
Die Prüfung in den einzelnen Abschnitten wird nach näherer Anordnung 
des Vorsitzenden von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen. 
§ 18. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus 
den in den Anlagen I bis V mit einem Sterne (*) bezeichneten Fächern. 
§ 19. 
Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlagen I bis V) mit Ausnahme 
der nach Modellen anzufertigenden Skizzier- und Zeichenaufgaben läßt der Reichs- 
kanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen. 
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der 
im § 18 bezeichneten Fächer darin enthalten ist. 
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen 
der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 31
	        
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