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für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses Höchstmaß übersteigenden
Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, in
welchem Zeitpunkt eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur über-
gabe der Diamanten wird dadurch nicht berührt.
§ 3.
Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu
entziehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf
Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der
Diamanten, in Bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu er-
kennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres
Wertes, und wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf Zahlung einer dem
wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen.
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen
auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechts-
pflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 4.
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der
Gouverneur haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Ver-
pflichtung zur Übergabe der Diamanten und zur Ausführung dieser Verordnung
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 5.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Dernburg.
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