Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Art.  b.
Zu  88  9  und  22  des  Hauptvertrags.
Was  in  dem  Hauptvertrage  von  den  vertragschließenden  Staaten  festgesetzt  ist,
gilt  in  Betreff  des  Königreichs  Preußen  nur  für  die  dem  Bezirke  des  Oberlandesgerichts
  angehörigen  Königlich  Preußischen  Gebietstheile.

.  6.
Zu  8  25  des  Hauptvertrags.

Die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  für  die  angeschlossenen  Preußischen
Gebietstheile  sowohl  in  eigentlichen  Rechtsangelegenheiten,  wie  in  Disciplinarsachen
bestimmt  sich  lediglich  nach  der  Reichsgesetzgebung  und  der  Preußischen  Landesgesegebung.

Artt.  7.
Zu  8  27  des  Hauptvertrags.

Das  Oberlandesgericht  verfügt  und  erkennt  als:

„das  gemeinschaftliche  Thüringische  Oberlandesgericht“.
Art.  8.
Zu  tz  28  des  Hauptvertrags.

Die  Verpflichtung  ist  zugleich  auf  die  Verfassungen  der  vertragschließenden

Staaten  zu  richten.

Art.  9.
Zu  No.  IX  des  Schlußprotokolls  vom  19.  Februar  1877.
Das  Oberlandesgericht  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Juschrift:  „Gemeinschaftliches
  Thüringisches  Oberlandesgericht“.
Die  vertragschließenden  Regierungen  behalten  sich  vor,  die  Hinzufügung  eines
geeigneten  Wappens  zu  vereinbaren.

So  geschehen  Jena,  am  23.  April  1878.
udwig  Hermann  von  Schelling.  Georg  Heinrich  Nindsleisch.

Or.  E.  von  Beulwitz.  Or.  Vollert.
D.  Gottfried  Theodor  Stichling.  Friedrich  von  Attenhoven.
Or.  Karl  Ernst  Brüger.  Dr.  Carl  HGlomeyer.

Heinrich  Moritz  FKrledrich  Korent.  Helurich  Hornbostel.
Bermann  von  Bertrab.  MWoritz  Kunze.