Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage L 
Materialvorschriften für Landdampfkessel. 
 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Prüfungen. 
Alles zum Baue von Landdampfkesseln bestimmte Material muß zuverlässig und von guter 
Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Flußeisen den nachstehenden Anforderungen 
entsprechen. Für Flußeisenbleche, deren Widerstandsfähigkeit mit mehr als 36 kg/qmm in die 
Rechnung eingestellt werden soll, sowie für Bleche aus Birnenmaterial ist der Nachweis zu er- 
bringen, daß sie durch Sachverständige nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geprüft 
sind. Dasselbe gilt für alle übrigen Materialien, bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 
41 kg/mm zugelassen ist. Für Flußeisenbleche von 34 bis 41 kg/mm Festigkeit, die im ersten 
Feuerzuge liegen, mit Ausnahme von Wellrohren und ähnlichen Feuerrohren, ist durch Werks- 
bescheinigungen der Nachweis zu führen, daß jedes Blech geprüft ist. Für alle anderen Bleche 
von 34 bis 41 kg /mm Festigkeit genügen zum Nachweis ihrer zuverlässigen Beschaffenheit 
Werksbescheinigungen auf Grund von Chargenproben und anderen von dem Werke zum Nach- 
weise der Güte ausgeführten Prüfungen, soweit nicht in Einzelfällen vom Besteller für solche 
Bleche (vergleiche zweiter und dritter Teil, A II) und andere zum Kessel verwendete Materialien 
— wie Winkeleisen, Nieteisen, Niete, Anker und Stehbolzen, Wasserrohre (vergleiche zweiter und 
dritter Teil, B bis F) — eine Prüfung durch Sachverständige im Umfange der nachstehenden 
Bestimmungen vorgeschrieben wird. 
II. Zurichtung der Proben. 
1. Die Probestäbe müssen das Material im ausgeglühten Zustand enthalten; die Probe- 
streifen sind, falls erforderlich, im rotwarmen Zustande gerade zu richten. 
2. Fehlerhafte Probestäbe dürfen nicht genommen werden. 
3. Dicke und Breite der Probestäbe werden mit der Mikrometerschraube gemessen. 
4. Die Probestreifen müssen etwa 400 mm lang und im unbearbeiteten Zustande min- 
destens 50 mm breit sein. 
5. Sie müssen an den Kanten derart bearbeitet werden, daß die Wirkung des Scheren. 
schnitts, Auslochens oder Aushauens zuverlässig beseitigt wird. Die Walzhaut muß unter allen 
Umständen am Probestabe verbleiben.
	        
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