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XVII. An die Stelle des § 27 treten folgende Vorschriften:
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche
in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder ge-
stempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert
aus der Reichskasse gewährt.
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des im Artikel 1 bezeichneten
Gesetzes, wie er sich aus den Änderungen ergibt, die im § 2 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich (Bundes-Gesetzbl. 1870
S. 195), in dem Gesetze vom 4. Juni 1879 wegen Abänderung des Gesetzes,
betreffend die Wechselstempelsteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 151), im § 2 des Gesetzes,
betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, sowie in dem vorliegenden Gesetze
vorgesehen sind, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Wechsel-
stempelgesetz" mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Wechsel-
stempelsteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom
Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten
inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden
die Vorschriften des § 14a mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungs-
frist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls
die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats
festgesetz.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, den 4. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.