6. Die Streifen zu Zugproben sind auf die Meßlänge von 200 mm an den Kanten
sauber zu bearbeiten; darüber hinaus kann der Querschnitt zunehmen. Die Stäbe sind so breit
zu lassen, daß der Querschnitt tunlichst 300 qmm beträgt*).
7. Die Streifen zu Biegeproben müssen an den Kanten etwas abgerundet sein und
dürfen über den zur Biegung angewandten Dorn in der Breite nicht hervorragen.
III. Abnahme der Materialien.
1. Sämtliche Materialstücke sind bei der Besichtigung abzustempeln, und zwar mit dem
Stempel des abnehmenden Beamten und einer Nummer. Bei Blechen sind zwei Stempel, etwa
400 mm von den Kanten entfernt, aufzuschlagen, bei allen übrigen Materialien genügt ein
Stempel, welcher nahe einem Ende anzubringen ist.
2. Bei Rohren ist die Schweißnaht tunlichst durch einen Stern zu kennzeichnen. Einer
Nummerbezeichnung bedarf es bei Rohren nicht.
3. Das Stempelzeichen ist in dem Prüfungsschein abzudrucken.
4. In der Regel sind die Materialien auf dem Walzwerke zu prüfen. Werden die
Bleche auf dem Walzwerk abgenommen, so müssen sie an zwei Seiten unbeschnitten bleiben, die
beiden anderen Seiten dürfen dagegen beschnitten sein, jedoch nur soweit, daß Probestreifen noch
entnommen werden können.
5. Die Dicke der Bleche ist an allen vier Ecken mittels Mikrometerschraube zu messen.
Die Meßpunkte sollen mindestens 40 mm vom Rande und mindestens 100 mm von den Ecken
entfernt liegen.
6. Bei Blechen bis zu 1000 mm Breite und solchen bis zu 10 mm Dicke beliebiger
Breite sind Unterschreitungen der Dicke nicht zulässig. Bei größeren Breiten als 1 000 mm über
10 mm starker Bleche sind folgende Unterschreitungen gestattet:
Blechdicken Zulässige Unterschreitungen bei Breiten
in
mm über 1 000 bis 1 500 mm über 1 500 mm
über 10 bis 20 2,0 Prozent 3,0 Prozent
〃 20 〃 30 156 〃 2,00 〃
〃 30 1 ,0 〃 1 ,5 〃
*) Das Verhältnis der ursprünglichen Länge l des mittleren Stabstücks, für welche die Dehnung bestimmt
wird, zum ursprünglichen Querschnitte f des Stabes ist von Einfluß auf die Dehnung. Daher wird es erforderlich,
mit der Dehnung die Größen l und f oder doch deren Verhältnis anzugeben.
Als normales Verhältnis gilt l = 11,3 √f
Rücksichten auf Herstellung der Probestäbe usw. veranlassen häufig, von der Einhaltung dieses Verhält-
nisses abzusehen.