Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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B. Besondere Bestimmungen für die Gegenstände 
der Gefahrklasse. 
Zu EVO. Aul. C. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8. 
Zum Verzeichnis der Sprengstoffe. 
a) Zur Nitrozellulose unter Ia. A. 3. Gruppe b rechnen auch die Zünd 
ladungen zu Geschoßzündern aller Arten. 
  
  
Zu A. Verpackung. 
  
  
b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen an- 
zusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist 
nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw. 
„Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“ 
(2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für 
Geschütze sind mit einem Zettel: 
„Metallpatronen für Geschütze, zur Gefahrklasse gehörig.“ 
zu versehen. 
  
  
Zu B. Aufgabe. 
c) (4) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, 
Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder 
die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende 
Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dring- 
lichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, 
einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs 
dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn 
sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer 
Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, 
wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver 
und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt 
werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle 
(Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den 
Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegen- 
stände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die 
Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße 
fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken ge- 
legt sein *). Die Fenster und sonstigen Offnungen der mit den Spreng- 
  
*) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition gehörigen Zünder 
sind von der Begleitmannschaft in den hierfür besonders eingerichteten Taschen oder in den 
Tornistern mitzunehmen.   
	        
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