Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 330 — 
III. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes 
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund= und Gebäudebesitz 
liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder 
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, 
Niederlagen, 
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter 
unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in 
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern 
in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. 
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des 
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete 
der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 
IV. § 4 fällt weg. 
IVa. Hinter § 3 wird eingeschaltet: 
§ 4. 
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem 
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, 
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran- 
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das 
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden. 
V. Hinter § 5 wird eingeschaltet: 
§ 5a. 
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes 
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen 
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht 
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes- 
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner- 
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht inner- 
halb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.