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III. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund= und Gebäudebesitz
liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst,
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter
unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern
in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete
der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.
IV. § 4 fällt weg.
IVa. Hinter § 3 wird eingeschaltet:
§ 4.
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat,
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran-
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden.
V. Hinter § 5 wird eingeschaltet:
§ 5a.
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes-
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner-
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht inner-
halb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe