— 331 —
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Artikel III.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Reichsgesetzes wegen Be-
seitigung der Doppelbesteuerung, wie er sich aus den im Artikel I vorgesehenen
Änderungen ergibt, unter der Bezeichnung „Doppelsteuergesetz“ mit dem Datum
dieses Abänderungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung Bezug genommen wird,
treten die entsprechenden Vorschriften des durch den Reichskanzler bekannt ge-
machten Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3588.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. Vom
24. März 1909.
Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 22. März 1909 zur Abänderung
des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
wird der Text des am 1. April 1909 in Kraft tretenden Doppelsteuergesetzes
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 24. März 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.