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Doppelsteuergesetz.
Vom 22. März 1909.
§ 1.
Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem
er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte,
an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht
der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
§ 2.
Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf
nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern
herangezogen werden.
Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten
Staatssteuern herangezogen werden.
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so-
wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be-
findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1
Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber
in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes,
sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des
dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
§ 3.
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz
liegt oberk. die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter-
alten wird.
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.