Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 332 — 
Doppelsteuergesetz. 
Vom 22. März 1909. 
§ 1. 
Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten 
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem 
er seinen Wohnsitz hat. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, 
an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht 
der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
§ 2. 
Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf 
nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern 
herangezogen werden. 
Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen 
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so- 
wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be- 
findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 
Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber 
in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, 
sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des 
dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. 
§ 3.  
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes 
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz 
liegt oberk. die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter- 
alten wird. 
 Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder 
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, 
Niederlagen,  
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer 
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige 
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.