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Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staats-
steuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen
Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.
§ 4.
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat,
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran-
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden.
§ 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des
Reichsgebiets auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen äußert, wird durch das
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. § 6.
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes-
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner-
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb
landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe.
(Nr. 3589.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im
Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und
den Beitritt Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 11. März 1909.
Außer den in der Bekanntmachung vom 9. September 1907 (Reichs-Gesetzbl.
S. 730) aufgeführten Staaten hat auch Persien das im Haag am 21. De-
ember 1904 von seinem Vertreter unterzeichnete Abkommen über die Lazarett-
schiff (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 722) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist
gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens am 26. Februar 1908 im Haag hinter-
legt worden.
Gemäß Artikel 5 des Abkommens ist von Nichtsignatarmächten ferner
Schweden am 1. Januar 1908 dem Abkommen beigetreten.
Berlin, den 11. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Schoen.
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