Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in 
mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staats- 
steuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. 
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des 
Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen 
Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 
§ 4. 
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem 
Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, 
in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer heran- 
gezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das 
Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden. 
§ 5. 
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des 
Reichsgebiets auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen äußert, wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. § 6. 
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes 
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen 
Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht 
aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes- 
gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht inner- 
halb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb 
landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe. 
  
  
  
(Nr. 3589.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im 
 Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und 
den Beitritt Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 11. März 1909. 
Außer den in der Bekanntmachung vom 9. September 1907 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 730) aufgeführten Staaten hat auch Persien das im Haag am 21. De- 
ember 1904 von seinem Vertreter unterzeichnete Abkommen über die Lazarett- 
schiff (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 722) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist 
gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens am 26. Februar 1908 im Haag hinter- 
legt worden. 
Gemäß Artikel 5 des Abkommens ist von Nichtsignatarmächten ferner 
Schweden am 1. Januar 1908 dem Abkommen beigetreten. 
Berlin, den 11. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Schoen. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 53
	        
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