Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zweiter Teil. 
Schweißeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1). 
2. Biegeprobe (siehe A IV. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen: 
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen; 
b) von 50 Prozent aller übrigen Bleche. 
Bei a sollen den Blechen Stücke zu Zug- und zu Biegeproben in Längs. und 
Querfaser, bei b jedoch nur zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Biegeproben in Längs- und 
Querfaser entnommen werden. 
 III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Es werden unterschieden: 
Feuerblech: 
Bördelblech: 
 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem, dem Vordruck unter Ziffer 1 in Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen. 
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der Nach- 
weis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV. 
entsprochen hat. 
4. Die Teile der Kesselwandung, die im ersten Feuerzuge liegen, sind aus Feuerblech zu 
fertigen. Zu allen anderen Kesselteilen kann Bördelblech verwendet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 4
	        
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