Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2.  in  den  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen  Fällen  (§  23  Ziff.  1  a)
die  Entfernung  des  Angeschuldigten  aus  dem  Amte  verfügen,
bezw.

3.  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Disziplinarkammer  gehörigen  Fällen
(§  23  Ziff.  1  b)  die  Sache  vor  die  Disziplinarkammer  verweisen.


&  39.  Die  Entscheidung  der  obersten  Dienstbehörde  ist,  sofern  sie
nicht  auf  Verweisung  der  Sache  vor  die  Disziplinarkammer  lautet,  mit
Gründen  zu  versehen  und  dem  Angeschuldigten  zuzustellen.

§  40.  Beschließt  die  oberste  Dienstbehörde  die  Verweisung  der
Sache  vor  die  Disziplinarkammer,  so  ernennt  sie  einen  Beamten,  der  in
dem  weiteren  Verfahren  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  zu  übernehmen
  hat.  Mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  kann  ein  Richter
oder  Staatsanwalt  dazu  ernannt  werden.  Die  Vorschriften  des  §  25
Absatz  3  und  des  §  28  Absatz  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  die  Angeklageschrift
anzufertigen  und  bei  der  Disziplinarkammer  mit  den  Akten  einzureichen.

Die  Anklageschrift  hat  das  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte
Dienstvergehen  unter  Hervorhebung  der  dasselbe  begründenden  Tatsachen
zu  bezeichnen,  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  stattgehabten  Ermittelungen
zu  enthalten  und,  soweit  in  der  mündlichen  Verhandlung  Beweise  erhoben
werden  sollen,  die  Beweismittel  anzugeben.

&  41.  Nach  Eingang  der  Anklageschrift  bestimmt  der  Vorsitzende
der  Disziplinarkammer  eine  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  und
veranlaßt  zu  dieser  die  Ladung  des  Angeschuldigten  bei  abschriftlicher
Mitteilung  der  Anklageschrift.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  eines  bei  einem  mecklenburgischen
Gerichte  zugelassenen  Rechtsanwalts,  eines  in  Unserem  Dienste  stehenden
Beamten  oder  eines  Nechtslehrers  an  der  Landesuniversität  als  Verteidigers
  bedienen.  Dem  Verteidiger  ist  die  Einsicht  der  Voruntersuchungs-Akten
  zu  gestatten.

Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  der  Sitzung  durch
Vorzeigung  der  Verfügung  benachrichtigt,  durch  welche  die  Sitzung  bestimmt
  ist.

§  12.  Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der
Angeschuldigte  nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  eine  der  im
&*  41  Abs.  2  bezeichneten  Personen,  welche  mit  schriftlicher  Vollmacht  zu
versehen  ist,  vertreten  lassen.  Die  Disziplinarkammer  kann  das  persönliche
Erscheinen  des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  anordnen,  daß  bei
seinem  Ausbleiben  ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde
zugelassen  werden.

§  43.  Auf  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Mitglieder  der
Disziplinarkammer  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über
die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Richter  entsprechende  Anwendung.
Ablehnungsgesuche  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  sind  bei  Vermeidung
des  Ausschusses  spätestens  vor  Beginn  der  mündlichen  Verhandlung  bei
der  Disziplinarkammer  anzubringen.  Ueber  die  Ablehnung  enscheidet  die