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Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutz-
marke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5) Eine Kiste darf höchstens enthalten:
α) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpeterspreng-
stoffen befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) α)
2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung
gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung;
β) wenn sie nach Abs. (3) β verpackt ist,
20 kg Sprengsatz.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben
oder Leisten versehen sein.
2. Zu 4. „b) Minenzündungen“ wird Abs. (6) wie folgt, gefaßt:
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind,
wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben
ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) β, (4) und (5) in Überkisten
zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib.
Nicht stürzen.“
3. Zu 4. „c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“
sowie „e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.“
wird in den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt:
„Nicht stürzen.“
III. Abschnitt E. Verladung.
Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:
Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a) mit
Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a) zulässig, wenn die
Speengkapseln nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) α und Abs. (5) α ver-
packt sind.
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b) wird hinter den Worten
„wie Frösche,“ eingeschaltet:
Fire crackers.
2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird
im Abs. (2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet:
oder Holzkistchen
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt:
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden:
a) offene Wagen
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be-
sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;