Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutz- 
marke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
(5) Eine Kiste darf höchstens enthalten: 
α) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffen befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) α) 
2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung 
gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung; 
β) wenn sie nach Abs. (3) β verpackt ist, 
20 kg Sprengsatz. 
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben 
oder Leisten versehen sein. 
2. Zu 4. „b) Minenzündungen“ wird Abs. (6) wie folgt, gefaßt: 
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, 
wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben 
ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) β, (4) und (5) in Überkisten 
zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib. 
Nicht stürzen.“ 
3. Zu 4. „c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“ 
sowie „e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.“ 
wird in den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt: 
„Nicht stürzen.“  
 III. Abschnitt E. Verladung. 
Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:  
Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a) mit 
Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a) zulässig, wenn die 
Speengkapseln nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) α und Abs. (5) α ver- 
packt sind.   
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b) wird hinter den Worten 
„wie Frösche,“ eingeschaltet: 
Fire crackers. 
2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird 
im Abs. (2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet: 
oder Holzkistchen  
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt: 
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be- 
sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;
	        
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