Volltext : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Prozeßführung  —  Querela  inossieiosi  testamen#.  121

renten,  wegen  welcher  Provokationsklage  erhoben  wurde.
XX,  295.  Durch  Provokation  des  Gegners  zur  Klagstellung
  wird  auf  die  Verfolgung  der  in  Beref  desselben.
Gegenstandes  vom  Povokanten  erhobenen  Klage  nicht  verzichtet.
  XVIII,  30.  Verlängerung  der  Frist  zur  Klagstellung
  des  Provokaten.  XII,  272.  Das  Recht  des
Provokaten,  die  aufgegebene  Alage  anzustellen,  erlischt  nicht.
schon  durch  Ablauf  der  dazu  vorgesteckten  Frist.  XV,  351.—

B.  Provocalio  ex  lege  si  conlen  dal.  xVii,  12.

Prozeßführung:  freiwillige,  für  eine  Armenpartei;  ob
desfalls  Anspruch  auf  Deserviten  begründet  werde?  XVII,
378,  381.  XIX,  185.  Befugniß  der  Ebeantten  zur
Prozeßführung  nach  Eichstädter  Recht.  XIII,  91.  Pro-=zebführung
  bei  prorogirter  Gutergemeinschaft.  XIV,  334.
Prozeßführung  des  Vaters  für  den  Haussohn.  Aui,  47.
Prozeßführung  jurist.  Versonen  mit  Kuratelkonsens,  gibt
keinen  Grund  zur  Kostenkompensation.  XIX,

Prozeßgericht:  dessen  Kompetenz  zur-  Festsetzung  und
Beitrelbung  der  Anwaltsgebühren.  XII,  366.  XlII,  337.
XVI,  197.  XVIII,  244,  369.

Prozeßkosten,  s.  Kosten.

Prozeßnovellen:  vom  J.  1819  und  1837  finden  im
Merkantil-  und  Wechselprozeß  keine  Anwendung.  XVI,
289.  XVill,  357.

Prozeßschriften:  Befugniß  der  Rechtskundigen  zu  deren
Exhibirung  in  ihren  Rechtsstreiten.  XI,  41.  Anspruch
auf  Vergütung  der  Verfaßgebühr  für  scchexhiwert  Prozeßschriften
  siegelmähiger  Parteien.  XVIII,

Prozeßstrafe:  nach  F.  65  des  Prozehgesehzes  von  1837.
XII,  32.  Dehhalb  ist  vorläufige  Verantwortung  nicht
nothwendig.  XII,  95.  Strafe  bei  nicht  begründetem
ersten  Fristgesuche.  XIX,  415.

Prozeßualische  Handlungen:  im  Ausland  vorgenommen.


Pupiltarsubstitution:  nach  fränk.  Recht.  XII,  49,  65.

Quantitäteid.  XIV,  190.

Quarta  Falcidin:  hat  sich  der  heres  in  re  cerla  deren
Abzug  gefallen  zu  lassen?  XVIII,

Quarta  Trebellianic:  Wç  als  Voraussetzung
  deren  Abzugs.  XX.  73.  Verbot  des  Abzugs
der  Quart.  XX,  416.  Vorbehalt  des  Abzugs  unnöthig.
XX,  416.

Quasibesitz:  bei  jährlichen  Reichnissen  durch  zweijährigen
Bezug.  XVIII,  238.  Dessen  Verlust  bei  Grundrenten.
XX,  295.  Rechtsbesit  bezüglich  gutsherrlicher  Reichnisse.

367.—

XX,  7v.
Ouere9la  ino  fliciosi  leslamenti:  steht  den  Geschwi-