Prozeßführung — Querela inossieiosi testamen#. 121
renten, wegen welcher Provokationsklage erhoben wurde.
XX, 295. Durch Provokation des Gegners zur Klagstellung
wird auf die Verfolgung der in Beref desselben.
Gegenstandes vom Povokanten erhobenen Klage nicht verzichtet.
XVIII, 30. Verlängerung der Frist zur Klagstellung
des Provokaten. XII, 272. Das Recht des
Provokaten, die aufgegebene Alage anzustellen, erlischt nicht.
schon durch Ablauf der dazu vorgesteckten Frist. XV, 351.—
B. Provocalio ex lege si conlen dal. xVii, 12.
Prozeßführung: freiwillige, für eine Armenpartei; ob
desfalls Anspruch auf Deserviten begründet werde? XVII,
378, 381. XIX, 185. Befugniß der Ebeantten zur
Prozeßführung nach Eichstädter Recht. XIII, 91. Pro-=zebführung
bei prorogirter Gutergemeinschaft. XIV, 334.
Prozeßführung des Vaters für den Haussohn. Aui, 47.
Prozeßführung jurist. Versonen mit Kuratelkonsens, gibt
keinen Grund zur Kostenkompensation. XIX,
Prozeßgericht: dessen Kompetenz zur- Festsetzung und
Beitrelbung der Anwaltsgebühren. XII, 366. XlII, 337.
XVI, 197. XVIII, 244, 369.
Prozeßkosten, s. Kosten.
Prozeßnovellen: vom J. 1819 und 1837 finden im
Merkantil- und Wechselprozeß keine Anwendung. XVI,
289. XVill, 357.
Prozeßschriften: Befugniß der Rechtskundigen zu deren
Exhibirung in ihren Rechtsstreiten. XI, 41. Anspruch
auf Vergütung der Verfaßgebühr für scchexhiwert Prozeßschriften
siegelmähiger Parteien. XVIII,
Prozeßstrafe: nach F. 65 des Prozehgesehzes von 1837.
XII, 32. Dehhalb ist vorläufige Verantwortung nicht
nothwendig. XII, 95. Strafe bei nicht begründetem
ersten Fristgesuche. XIX, 415.
Prozeßualische Handlungen: im Ausland vorgenommen.
Pupiltarsubstitution: nach fränk. Recht. XII, 49, 65.
Quantitäteid. XIV, 190.
Quarta Falcidin: hat sich der heres in re cerla deren
Abzug gefallen zu lassen? XVIII,
Quarta Trebellianic: Wç als Voraussetzung
deren Abzugs. XX. 73. Verbot des Abzugs
der Quart. XX, 416. Vorbehalt des Abzugs unnöthig.
XX, 416.
Quasibesitz: bei jährlichen Reichnissen durch zweijährigen
Bezug. XVIII, 238. Dessen Verlust bei Grundrenten.
XX, 295. Rechtsbesit bezüglich gutsherrlicher Reichnisse.
367.—
XX, 7v.
Ouere9la ino fliciosi leslamenti: steht den Geschwi-