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Die Ober-Postdirektion überreicht das Besuc dem General-Postamte
und berichtet zugleich über die Führung, die dienstlichen
Leistungen und die Qualifikation des Beamten, wobei
namentlich zu bemerken ist, in welcher Weise sie sich davon
überzeugt hat, daß zu erwarten steht, der Beamte werde zur
Verwaltung einer höheren Dienststelle bei der Postverwaltung
sich geeignet erweisen. Dem Berichte ist eine aktenmäßige Darstellung
der bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Führung
des Beamten beizufügen.
Hat die Ober-Postdirektion schon vor dem Ablaufe der
obengenannten sechsmonatlichen Frist die Ueberzeugung von der
Qualifikation des Beamten für die höheren Dienststellungen
gewonnen, so kann sie ihm die Meldung zum Examen auch
schon früher gestatten.
Zulassung zum Examen.
Nach erfolgter Einreichung der Meldung bestimmt das
General Postamt, ob der Beamte zum Examen zugelassen werden
kann.
Gegenstände und Gang des Examens.
Das Examen zerfällt:
A. in die Ausführung eines praktischen Auftrages;
B. in die Anfertigung zweier schriftlicher Arbeiten, deren eine
in einer Ausarbeitung über ein aufgegebenes Thema, die
andere in der Anfertigung einer mit motivirten Schlußauträgen
versehenen Relation aus geschlossenen Akten besteht;
C. in die mündliche Prüfung.
Zu A. Ausführung eines praktischen Auftrags.
Der Auftrag zu A. wird dem Prüfungs-Kandidaten von
derjenigen Ober-Postdirektion ertheilt, welche hierzu bei seiner
Verstattung zum Examen von dem General Postamte bestimmt
wird. Auträge dieser Art sind:
a) Revision einzelner Postanstalten,
b) Entwerfung von Geschäftsregulativen für Postanstalten,
c) Feststellung des Bedürfnisses zur Errichtung neuer Postanstalten
und Vorschläge wegen der denselben zu gebenden
Verbindungen,