Metadata : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

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Die  Ober-Postdirektion  überreicht  das  Besuc  dem  General-Postamte
  und  berichtet  zugleich  über  die  Führung,  die  dienstlichen
  Leistungen  und  die  Qualifikation  des  Beamten,  wobei
namentlich  zu  bemerken  ist,  in  welcher  Weise  sie  sich  davon
überzeugt  hat,  daß  zu  erwarten  steht,  der  Beamte  werde  zur
Verwaltung  einer  höheren  Dienststelle  bei  der  Postverwaltung
sich  geeignet  erweisen.  Dem  Berichte  ist  eine  aktenmäßige  Darstellung
  der  bisherigen  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Führung
  des  Beamten  beizufügen.

Hat  die  Ober-Postdirektion  schon  vor  dem  Ablaufe  der
obengenannten  sechsmonatlichen  Frist  die  Ueberzeugung  von  der
Qualifikation  des  Beamten  für  die  höheren  Dienststellungen
gewonnen,  so  kann  sie  ihm  die  Meldung  zum  Examen  auch
schon  früher  gestatten.

Zulassung  zum  Examen.

Nach  erfolgter  Einreichung  der  Meldung  bestimmt  das
General  Postamt,  ob  der  Beamte  zum  Examen  zugelassen  werden
  kann.

Gegenstände  und  Gang  des  Examens.
Das  Examen  zerfällt:

A.  in  die  Ausführung  eines  praktischen  Auftrages;

B.  in  die  Anfertigung  zweier  schriftlicher  Arbeiten,  deren  eine
in  einer  Ausarbeitung  über  ein  aufgegebenes  Thema,  die
andere  in  der  Anfertigung  einer  mit  motivirten  Schlußauträgen
  versehenen  Relation  aus  geschlossenen  Akten  besteht;


C.  in  die  mündliche  Prüfung.

Zu  A.  Ausführung  eines  praktischen  Auftrags.

Der  Auftrag  zu  A.  wird  dem  Prüfungs-Kandidaten  von
derjenigen  Ober-Postdirektion  ertheilt,  welche  hierzu  bei  seiner
Verstattung  zum  Examen  von  dem  General  Postamte  bestimmt
wird.  Auträge  dieser  Art  sind:

a)  Revision  einzelner  Postanstalten,

b)  Entwerfung  von  Geschäftsregulativen  für  Postanstalten,

c)  Feststellung  des  Bedürfnisses  zur  Errichtung  neuer  Postanstalten
  und  Vorschläge  wegen  der  denselben  zu  gebenden

Verbindungen,