Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

3.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Längsstreifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im
rotwarmen  Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache
ihrer  Breite  ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu  erhalten.

Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustand  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größten  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.

III.  Anforderungen.
1.  Im  kalten  Zustande  sollen  sich  die  Schenkel  des  Winkeleisens  mindestens  um  18°
unter  der  Presse  auseinanderbiegen  und  abgeschnittene  Längsstreifen
bei  Dicken  von  8  bis  12  mm  um  50°,
〃  〃  über  12  〃  16  〃  〃  35°,
〃  〃  〃  16  〃  21  〃  〃  25°,
〃  〃   〃  21  〃  25  〃    〃  15°
zusammenbiegen  lassen.  Bei  diesen  Proben  dürfen  sich  in  der  Kehle  und  in  den  Schenkeln  nur
Anfänge  von  Rissen  zeigen.
2.  Beim  Schmieden  und  Lochen  sollen  Schenkelstreifen  denselben  Anforderungen  wie
Blechstreifen  (vergleiche  A  IV.  3)  entsprechen.

C.  Nieteisen.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  C  III.  1).
2.  Biegeprobe  (siehe  C  III.  2).
3.  Stauch-  und  Lochprobe  (siehe  C  III.  3).

II.  Anzahl  der  Probestücke.

4  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.
4.